17 des dynamischen und hektischen Geschehens und der eingeschränkten Lichtverhältnisse zur Tatzeit auch ohne Weiteres erklärbar erscheint. Beide Hypothesen sind aber gleichsam möglich und es kann nicht von einer Version ausgegangen werden, ohne dass ernsthafte Zweifel verblieben, dass sich das Tatgeschehen nicht doch nach der anderen abgespielt hat. In tatsächlicher Hinsicht bleibt damit unklar, ob derselbe Beschuldigte beide Handlungen vornahm oder beide Beschuldigten jeweils eine Handlung.