Bezeichnend für diese Schwierigkeit, die Beteiligten zu identifizieren, präzise zu umschreiben und klar auseinanderzuhalten, ist, dass sich die beiden Auskunftspersonen trotz zuverlässiger Schilderungen über die aus nächster Nähe gemachten Beobachtungen uneins waren, ob eine Person dem Opfer den Schlag und den Fusstritt versetzt hat oder aber ob zwei Personen je eine Handlung vorgenommen haben. Eine der beiden Auskunftspersonen muss also die Beschuldigten miteinander verwechselt haben, was namentlich aufgrund