231, Z. 66 f.). Unter Berücksichtigung des unstrittigen Sachverhalts und der Wahrnehmungen von N.________ und M.________ muss davon ausgegangen werden, dass A.________ oder C.________ dem Opfer den Faustschlag und den Fusstritt versetzt hat. Gestützt auf die Aussagen der Auskunftspersonen lässt sich allerdings nicht erstellen, welcher der beiden Beschuldigten es war.