Dem ist nichts beizufügen. Weiter ist der von den Auskunftspersonen geschilderte Geschehensablauf auch mit den Erkenntnissen aus dem rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers stimmig, wonach der Schädelbruch am ehesten mit einem Sturzgeschehen auf den Hinterkopf erklärbar ist und wonach verschiedene, frische auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführende äusserliche Verletzungen am Kopf festgestellt wurden (pag. 318). Bei den Auskunftspersonen N.________ und M.________ handelt es sich um nicht involvierte Passanten, welche auf die (bereits ausgebrochene) Streitigkeit aufmerksam wurden (pag.