Nachvollziehbar hat die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung zudem begründet, weshalb sie vorab auf die Aussagen der Auskunftspersonen N.________ und M.________ abstellt, während sie die Aussagen der übrigen Befragten mit Zurückhaltung würdigt bzw. teils als unglaubhaft erachtet (pag. 710 ff., S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem ist nichts beizufügen.