Strittig ist demgegenüber die Ursache der Auseinandersetzung und insbesondere auch deren Ablauf sowie die tätlichen Handlungen der einzelnen Beteiligten. 8.4 Würdigung durch die Kammer Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel aufgeführt und eingehend und zutreffend erläutert. Es kann auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 696 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nachvollziehbar hat die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung zudem begründet, weshalb sie vorab auf die Aussagen der Auskunftspersonen N.________ und M.__