15 sowie ein Bruch der knorpeligen Nasenscheidewand mit leichter Linksverlagerung, mehrere Blutergüsse und Rötungen im Gesicht sowie eine Zahnverletzung (pag. 315 ff.). Von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Gutachten und Untersuchungen ergaben keine Hinweise auf bleibende Schäden, insbesondere keine auffälligen kognitiven Befunde und keine Hinweise auf eine Seh- oder Höhrstörung (pag. 544 ff.). Strittig ist demgegenüber die Ursache der Auseinandersetzung und insbesondere auch deren Ablauf sowie die tätlichen Handlungen der einzelnen Beteiligten.