8.3 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Unstrittig ist, dass es am 21. Dezember 2014 um ca. 4.30 Uhr in der Aarbergergasse in Bern zwischen dem Privatkläger und O.________ einerseits sowie den Beschuldigten und L.________ andererseits zunächst zu einer verbalen und anschliessend auch zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam. Unstrittig bzw. erstellt ist zudem, dass der Privatkläger in jener Nacht verschiedene Verletzungen erlitt, unter anderem ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie einen (nicht verschobenen) Schädelbruch, eine Kontusionsblutung am Gehirn vorne rechts