Der nüchterne M.________ habe von einer physischen Einwirkung von mindestens zwei Personen gesprochen, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass Schlag und Fusstritt von derselben Person ausgegangen seien. Wäre es dieselbe Person gewesen, hätte diese zunächst um das Opfer herumlaufen müssen. Gemäss den Aussagen von M.________ und N.________ habe sich das Opfer zudem nicht gegen die Tritte zur Wehr gesetzt (pag. 834). 8.3 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Unstrittig ist, dass es am 21. Dezember 2014 um ca. 4.30 Uhr in der Aarbergergasse in Bern zwischen dem Privatkläger und O.___