Die Aussagen von O.________, dem einzigen Beteiligten, welcher die Darstellung in der Anklageschrift teilweise gestützt habe, hätten nur einen geringen Beweiswert. Dieser sei angetrunken und selbst am Vorfall beteiligt gewesen; zudem habe er sich später auch widersprüchlich zum Tatgeschehen geäussert. Überdies treffe die Täterbeschreibung nicht auf C.________ zu (pag. 833 und pag. 835). Der stv. Generalstaatsanwalt K.________ schloss sich der Begründung der Vorinstanz an. Es sei auf die glaubhaften Angaben von M.________ und N.________ abzustellen; die Aussagen der Beschuldigten seien höchst widersprüchlich. Der nüchterne M.___