Er erachtete das angeklagte Kerngeschehen eines gemeinsamen Handelns zum Nachteil des Privatklägers ebenfalls nicht als erstellt. Kein einziger Zeuge habe einen mittäterschaftlichen Angriff gesehen. Gestützt auf die Aussagen von M.________ und N.________, auf welche sich auch die Vorinstanz stütze, könne nur von einem Schlag und einem Fusstritt, vermutungsweise ausgehend vom selben, aber nicht bekannten Aggressor, ausgegangen werden. Die Aussagen von O.________, dem einzigen Beteiligten, welcher die Darstellung in der Anklageschrift teilweise gestützt habe, hätten nur einen geringen Beweiswert.