_ und N.________, auf welche die Vorinstanz schwergewichtig abgestützt habe, ergeben solle. M.________, der Einzige, welcher damals nüchtern gewesen sei, habe gerade kein gemeinsames Vorgehen der Beschuldigten beobachten können. Auch N.________ habe offenbar einen Täter gesehen, welcher den Faustschlag und den Fusstritt ausgeführt habe. Der angeklagte Sachverhalt sei nicht erstellt, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe (pag. 832). Dies beantragte auch Fürsprecher D.________ für seinen Klienten. Er erachtete das angeklagte Kerngeschehen eines gemeinsamen Handelns zum Nachteil des Privatklägers ebenfalls nicht als erstellt.