Aufgrund eines Faustschlages, vermutlich von C.________, sei der Privatkläger zu Boden gegangen, wo er benommen liegen geblieben sei. Aufgrund der Alkoholisierung und seiner Lage am Boden sei er erkennbar nicht in der Lage gewesen, sich gegen die anschliessenden Tritte der Beschuldigten zu wehren. Mindestens ein harter bzw. sehr starker Fusstritt, vermutlich von C.________, sei gegen den Kopf des Privatklägers erfolgt. Die Beschuldigten hätten durch das Vorgehen verschiedene schwere Verletzungen in Kauf genommen. Der Privatkläger habe ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit