Die Anklageschrift erweist sich insofern als vollständig. Unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Freisprüche hinsichtlich des ersten Vorfalls auf dem Waisenhauplatzes zum Nachteil des Privatklägers (Ziff. I.A.2. bzw. Ziff. I.B.2 der Anklageschrift) und mangels Hinweisen auf eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung fällt auch eine Änderung des Anklagesachverhalts bezüglich des Vorfalls zum Nachteil von F.________ auf dem Waisenhausplatz (Ziff. I.A.3 bzw. Ziff. I.B.3 der Anklageschrift) mit Blick auf den Tatbestand des Raufhandels gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO ausser Betracht. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung