329 Abs. 2 StPO zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Anders als im Obergerichtsurteil vom 10. März 2015 (Urteil der 2. Strafkammer SK 14 114; vgl. BGE 141 IV 97 E. 2.4.2), auf welches die Generalstaatsanwaltschaft verwies, ist vorliegend nicht ersichtlich, wie die beiden Sachverhalte aufgrund der bestehenden Aktenlage um konkrete Elemente – vor allem um solche, die auf mittäterschaftliche Begehung hinweisen – ergänzt werden könnten. Die Anklageschrift erweist sich insofern als vollständig.