Eine rechtsgenügliche Verteidigung war insoweit problemlos möglich. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt folglich nicht vor. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass, die Anklageschrift gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.