Ob und inwieweit zusätzliche Sachverhaltselemente – welche auf eine Mittäterschaft hindeuten könnten, jedoch in der Anklageschrift nicht aufgeführt sind – bei der Beurteilung berücksichtigt werden könnten, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da sich derartige zusätzliche Sachverhaltselemente im Beweisverfahren nicht ergeben (vgl. E. 9.4 unten). Im vorliegenden Verfahren ist somit der in der Anklage umschriebene Sachverhalt, soweit sich dieser im Beweisverfahren erweisen lässt, rechtlich zu würdigen. Eine rechtsgenügliche Verteidigung war insoweit problemlos möglich.