Insbesondere lässt sich dieser mit Blick auf das mittäterschaftliche Vorgehen einzig entnehmen, dass beide Beschuldigte auf F.________ zugegangen seien. Ob und inwieweit zusätzliche Sachverhaltselemente – welche auf eine Mittäterschaft hindeuten könnten, jedoch in der Anklageschrift nicht aufgeführt sind – bei der Beurteilung berücksichtigt werden könnten, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da sich derartige zusätzliche Sachverhaltselemente im Beweisverfahren nicht ergeben (vgl. E. 9.4 unten).