Eine Verletzung des Anklageprinzips ist insoweit nicht ersichtlich. In der Anklageschrift werden beiden Beschuldigten Faustschläge und Fusstritte gegen den Privatkläger vorgeworfen, wobei ein Schlag zum Sturz des Privatklägers auf den Boden führte und mindestens ein harter Tritt gegen den Kopf erfolgte. Der vorgeworfene Sachverhalt ist insoweit klar und die Beschuldigten konnten sich ohne Weiteres sachgemäss verteidigen. Ob – wie in der Anklage vorgeworfen – im Urteil von mehreren Faustschlägen und Tritten auszugehen ist oder ob sich einzig ein Schlag und ein Tritt nachweisen lässt, ist eine Frage des Beweisverfahrens.