_) sei der Privatkläger zu Boden gegangen, wo er benommen liegen geblieben sei. Aufgrund der Alkoholisierung und seiner Lage am Boden sei er erkennbar nicht in der Lage gewesen, sich gegen die anschliessenden Tritte der Beiden zu wehren. Mindestens ein harter bzw. sehr starker Fusstritt (vermutlich durch C.________) sei gegen den Kopf des Privatklägers erfolgt. Weiter werden in der Anklageschrift der subjektive Tatbestand, die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen sowie Ort und Zeit näher umschrieben. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist insoweit nicht ersichtlich.