Im vorliegenden Fall wird den Beschuldigten bezüglich des Vorfalls in der Aarbergergasse zusammenfassend vorgeworfen, es sei zwischen dem Privatkläger einerseits und C.________ sowie A.________ andererseits zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf die Beschuldigten gemeinsam mit den Fäusten auf den Privatkläger (wobei sich dieser evtl. tätlich zur Wehr gesetzt habe) eingeschlagen hätten. Aufgrund eines Faustschlages (vermutlich von C.________) sei der Privatkläger zu Boden gegangen, wo er benommen liegen geblieben sei.