Falls die Kammer aber der Ansicht sei, der Sachverhalt sei ungenügend umschrieben, müsse sie der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Nachbesserung geben, was nach obergerichtlicher Praxis auch im Rechtsmittelverfahren, sogar im Stadium der Urteilsberatung, noch möglich sei. 7.2 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO).