Auch der zweite Sachverhalt sei klar und präzise umschrieben. Dass in beiden Fällen offen gelassen werde, wer den Schlag bzw. den Fusstritt ausgeführt habe, sei unerheblich, da die Angriffe gemeinsam erfolgt seien. Falls die Kammer aber der Ansicht sei, der Sachverhalt sei ungenügend umschrieben, müsse sie der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Nachbesserung geben, was nach obergerichtlicher Praxis auch im Rechtsmittelverfahren, sogar im Stadium der Urteilsberatung, noch möglich sei.