Generalstaatsanwalt K.________ führte dazu aus, es sei bei beiden Sachverhalten keine Verletzung des Anklagegrundsatzes ersichtlich (pag. 834). Den ersten Vorfall habe die Staatsanwaltschaft bewusst so formuliert, dass er dem kleinsten gemeinsamen Nenner der Zeugenaussagen entspreche. Insbesondere sei angeben, es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf die Beschuldigten gemeinsam mit Fäusten auf das Opfer eingeschlagen hätten. Auch der zweite Sachverhalt sei klar und präzise umschrieben.