7. Anklageprinzip 7.1 Die beiden Verteidiger brachten in ihren Parteivorträgen vor, die Umschreibung des Vorfalls auf dem Waisenhausplatz in der Anklageschrift, teilweise auch diejenige des Vorfalls in der Aarbergergasse, verletze das Anklageprinzip, namentlich dessen Umgrenzungsfunktion (vgl. pag. 832 f.). Es fehle an der Umschreibung des gemeinsamen Tatenschlusses und der Zuordnung der einzelnen Tatbeiträge. Wenn nicht bekannt sei, was der Klient getan haben soll, könne dieser nicht wirksam verteidigt werden. Der stv. Generalstaatsanwalt K.__