11 Ziff. II.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die im Zivilpunkt erfolgte Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 3‘000.00, unter solidarischer Haftbarkeit, an den Privatkläger (Bst. D des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich beiden Beschuldigten neu zu verfügen sein wird über die geleisteten Sicherheitsleistungen, betreffend die Zustimmung zur Löschung des DNA- Profils sowie den erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Bst. A Ziff. IV und Bst.