II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Somit hat die Kammer über die folgenden Punkte des erstinstanzlichen Urteils neu zu befinden: die Schuldsprüche gegen die Beschuldigten wegen (eventualvorsätzlich) versuchter schwerer Körperverletzung, begangen am 21. Dezember 2014 in Bern, Aarbergergasse, zum Nachteil des Privatklägers und der einfachen Körperverletzung, begangen am 21. Dezember 2014 in Bern, zum Nachteil von F.________ (Bst. A Ziff. II.1–2 und Bst. B Ziff. II.1–2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);