II.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil soweit L.________ betreffend, d.h. der diesbezüglich erfolgte Freispruch, ohne Ausrichtung einer Genugtuung und unter Auferlegung anteilsmässiger Verfahrenskosten (Bst. C Ziff. I) und die weiteren Verfügungen (Bst. C Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).