I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); C.________ schuldig gesprochen wurde der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) durch Konsum von Cannabis, begangen in der Zeit zwischen dem 20. und 21. Dezember 2014 in Bern und hierfür in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 verurteilt wurde, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf einem Tag (Bst. A Ziff. II.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).