6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der bloss beschränkten Berufungen ist das vorinstanzliche Urteil bereits teilweise in Rechtskraft erwachsen, nämlich soweit die Beschuldigten freigesprochen wurden von den Anschuldigungen der einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen, angeblich begangen am 21. Dezember 2014 in Bern, Waisenhausplatz, zum Nachteil des Privatklägers, beides ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Bst. A Ziff. I und Bst. B Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);