und er sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 3 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 2. zu einer Verbindungsgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 3‘600.00. 3. zu den anteilmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten, inkl. einer Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________. D. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen.