2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen, angeblich begangen gemeinsam mit C.________ am 21. Dezember 2014 in Bern, Waisenhauplatz, zum Nachteil von E.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 3. die Freigabe der Sicherheitsleistungen von je 8‘000.00 Euro verfügt wurde. B. C.________ sei schuldig zu erklären: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen gemeinsam mit A.________ am 21. Dezember 2014 um ca. 04:30 Uhr in Bern, Aarbergergasse, zum Nachteil von E.________;