1.1 freigesprochen wurde von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen, angeblich begangen gemeinsam mit A.________ am 21. Dezember 2014 in Bern, Waisenhausplatz, zum Nachteil von E.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 1.2 schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Cannabis, begangen in der Zeit zwischen dem 20. Dezember 2014 und dem 21. Dezember 2014 in Bern; 1.3 verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe).