9 8. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen von Herrn C.________ seien in Anwendung von Art. 261 Abs. 1 lit. b StPO zu vernichten. 9. Das DNA-Profil von Herrn C.________ sei in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-Profil- Gesetz zu vernichten. Der stellvertretende Generalstaatsanwalt K.________ stellte für die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 845 f.; Hervorhebungen im Original): A. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. November 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. C.________