3. Sämtliche Zivilforderungen des Privatklägers Herrn E.________ seien in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Die Verfahrenskosten für das Vorverfahren und die erst- sowie oberinstanzliche Gerichtsverhandlungen seien vom Kanton Bern zu tragen und dem amtlichen Verteidiger von Herrn C.________ sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung im Umfang der am Ende des Parteivortrages einzureichenden Kostennote auszurichten. 5. Herrn C.________ sei vom Kanton Bern in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung von CHF 297.80 auszurichten.