1.1. Der versuchten schweren Körperverletzung (evtl. einfache Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen und Angriff [evtl. Raufhandel]) gemäss Ziff. I./A./1. der Anklageschrift; 1.2. Der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von F.________ gemäss Ziff. I./A./3. der Anklageschrift. 2. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen (gemäss Ziff. I./A./2. der Anklageschrift) und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzes (gemäss Ziff. I./A./4. der Anklageschrift) in Rechtskraft erwachsen ist.