4. Herrn A.________ sei für gesetzliche aber ungerechtfertigte Polizei- und Untersuchungshaft, erstanden vom 21. Dezember 2014 bis 23. Dezember 2014, eine Genugtuung zuzusprechen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. 5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 6. Für das erstinstanzliche Verfahren sei Herrn A.________ eine Parteientschädigung in der Höhe des festgelegten, amtlichen Honorars von RA B.________ zuzusprechen. 7. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.