Ferner sei ihm eine Genugtuung nach gerichtlichem Ermessen für die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft auszurichten. Die Zivilklage sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (pag. 756 f.). Keine der Parteien erklärte Anschlussberufung oder machte Gründe für ein Nichteintreten geltend (vgl. pag. 765 f.; pag. 781 f.).