II.2), auf die Auferlegung der anteilmässigen Verfahrenskosten (Bst. B Ziff. II.3), auf die Rückerstattungspflicht für die erstinstanzlichen amtlichen Verteidigungskosten (Bst. B Ziff. III) sowie auf die Verurteilung im Zivilpunkt (Bst. D). Auch er beantragte einen Freispruch, unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Parteientschädigung in der Höhe des festgelegten bzw. noch festzulegenden amtlichen Honorars. Ferner sei ihm eine Genugtuung nach gerichtlichem Ermessen für die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft auszurichten.