II.4) sowie auf den Entscheid im Zivilpunkt (Bst. D). Konkret beantragte er einen Freispruch, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 297.80 sowie einer ins gerichtliche Ermessen gestellten Genugtuung von mindestens CHF 1‘800.00 für die ausgestandene Untersuchungshaft von 9 Tagen. Schliesslich seien sämtliche Zivilforderungen des Straf- und Zivilklägers E.________ (nachfolgend Privatkläger) auf den Zivilweg zu verweisen (pag. 752).