2. der einfachen Körperverletzung, begangen am 21.12.2014 in Bern, zum Nachteil des F.________ (Anklageschrift Bst. B, Ziff. 3); und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 122 und 123 Ziff. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Die Untersuchungshaft vom 21.12.2014 bis 23.12.2014 wird im Umfang von 3 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt; 2. Zu einer Verbindungs-Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 3'600.00;