von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen, angeblich begangen am 21.12.2014 in Bern, Waisenhausplatz, zum Nachteil des E.________ (Anklageschrift Bst. B, Ziff. 2); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 5 II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 21.12.2014 in Bern, Aarbergergasse, zum Nachteil des E.________ (Anklageschrift Bst. B, Ziff. 1);