C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz von CHF 3'996.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die für C.________ geleistete Sicherheitsleistung von EUR 8'000.00 wird freigegeben (Art. 239 StPO). Vorbehältlich des Eintritts der Rechtskraft dieses Urteils ist eine Summe im Gegenwert von EUR 8'000.00 zu überweisen an G.________, H._____strasse __, D-47055 Duisburg.