I. C.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen, angeblich begangen am 21.12.2014 in Bern, Waisenhausplatz, zum Nachteil des E.________ (Anklageschrift Bst. A, Ziff. 2) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. C.________ wird schuldig erklärt: 1. der eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 21.12.2014 in Bern, Aarbergergasse, zum Nachteil des E.________ (Anklageschrift Bst. A, Ziff. 1);