Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 92 (Beschuldigter 2) Fax +41 31 635 48 15 SK 17 93 (Beschuldigter 1) obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. November 2017 Besetzung Obergerichtssuppleant Zuber (Präsident i.V.), Oberrichterin Brat- schi, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1/Berufungsführer C.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. D.________ Beschuldigter 2/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und E.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand einfache Körperverletzung, evtl. versuchte schwere Körperverlet- zung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 4. November 2016 (PEN 2015 497/498/500) Inhaltsverzeichnis I. Formelles ......................................................................................................................4 1. Erstinstanzliches Urteil ...........................................................................................4 2. Berufung.................................................................................................................7 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen ...................................................................8 4. Dispensation...........................................................................................................8 5. Anträge der Parteien ..............................................................................................8 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer .............................................11 7. Anklageprinzip......................................................................................................12 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung .............................................................................14 8. Vorfall in der Aarbergergasse...............................................................................14 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift ..................................................................14 8.2 Vorbringen der Parteien ..............................................................................15 8.3 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt................................................15 8.4 Würdigung durch die Kammer ....................................................................16 9. Vorfall beim Waisenhausplatz zum Nachteil von F.________ .............................21 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift ..................................................................21 9.2 Vorbringen der Parteien ..............................................................................21 9.3 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt................................................22 9.4 Würdigung durch die Kammer ....................................................................22 III. Rechtliche Würdigung .................................................................................................24 10. Vorfall in der Aarbergergasse...............................................................................24 10.1 Versuchte schwere Körperverletzung .........................................................24 10.2 Einfache Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen ........................27 10.3 Angriff..........................................................................................................28 10.4 Raufhandel..................................................................................................28 11. Einfache Körperverletzung beim Waisenhausplatz zum Nachteil von F.________ ..........................................................................................................29 IV. Strafzumessung ..........................................................................................................30 12. Allgemeines und Strafrahmen ..............................................................................30 13. Tatkomponenten ..................................................................................................31 13.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) ....................................31 13.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatsverschulden) ...............................31 14. Täterkomponenten ...............................................................................................31 14.1 A.________...................................................Error! Bookmark not defined. 2 14.2 C.________ ..................................................Error! Bookmark not defined. 15. Strafart und Tagessatzhöhe .................................................................................32 16. Vollzug und Verbindungsbusse............................................................................33 17. Konkrete Strafe ....................................................................................................34 V. Zivilpunkt .....................................................................................................................34 VI. Kosten und Entschädigung .........................................................................................36 19. Verfahrenskosten .................................................................................................36 20. Entschädigung......................................................................................................38 21. Amtliche Entschädigungen...................................................................................38 VII. Verfügungen ...............................................................................................................40 22. Sicherheitsleistungen ...........................................................................................40 23. DNA-Profile ..........................................................................................................40 24. Biometrische erkennungsdienstliche Daten .........................................................40 VIII. Dispositiv.....................................................................................................................41 3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 4. November 2016 hat das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kolleg- ialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) bezüglich der beiden Beru- fungsführer Folgendes erkannt (pag. 656 ff., Hervorhebungen im Original): A. I. C.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen, angeblich begangen am 21.12.2014 in Bern, Waisenhausplatz, zum Nachteil des E.________ (Anklageschrift Bst. A, Ziff. 2) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. C.________ wird schuldig erklärt: 1. der eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 21.12.2014 in Bern, Aarbergergasse, zum Nachteil des E.________ (Anklageschrift Bst. A, Ziff. 1); 2. der einfachen Körperverletzung, begangen am 21.12.2014 in Bern, zum Nachteil des F.________ (Anklageschrift Bst. A, Ziff. 3); 3. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Cannabis, be- gangen in der Zeit zwischen 20.12.2014 und 21.12.2014 in Bern (Anklageschrift Bst. A, Ziff. 4) und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 122 und 123 Ziff. 1 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Die Untersuchungshaft vom 21.12.2014 bis 29.12.2014 wird im Umfang von 9 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt; 2. Zu einer Verbindungs-Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'800.00; 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf einen Tag festgesetzt; 4. Zu den anteilmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 9'460.00 und Auslagen von CHF 4'005.15, insgesamt bestimmt auf CHF 13'465.15 (Details vgl. separate Tabelle). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 12'865.15. 4 III. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Fürsprecher D.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 74.00 200.00 CHF 14'800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 217.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 15'017.70 CHF 1'201.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 16'219.10 volles Honorar CHF 18'500.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 217.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 18'717.70 CHF 1'497.40 Total CHF 20'215.10 nachforderbarer Betrag CHF 3'996.00 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 16'219.10. C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz von CHF 3'996.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die für C.________ geleistete Sicherheitsleistung von EUR 8'000.00 wird freigegeben (Art. 239 StPO). Vorbehältlich des Eintritts der Rechtskraft dieses Urteils ist eine Summe im Gegenwert von EUR 8'000.00 zu überweisen an G.________, H._____strasse __, D-47055 Duisburg. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). B. I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen, angeblich begangen am 21.12.2014 in Bern, Waisenhausplatz, zum Nachteil des E.________ (Anklageschrift Bst. B, Ziff. 2); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 5 II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 21.12.2014 in Bern, Aarbergergasse, zum Nachteil des E.________ (Anklageschrift Bst. B, Ziff. 1); 2. der einfachen Körperverletzung, begangen am 21.12.2014 in Bern, zum Nachteil des F.________ (Anklageschrift Bst. B, Ziff. 3); und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 122 und 123 Ziff. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Die Untersuchungshaft vom 21.12.2014 bis 23.12.2014 wird im Umfang von 3 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt; 2. Zu einer Verbindungs-Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 3'600.00; 3. Zu den anteilmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 9'460.00 und Auslagen von CHF 3'404.05, insgesamt bestimmt auf CHF 12'864.05 (Details vgl. separate Tabelle). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 12'264.05. III. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 69.00 200.00 CHF 13'800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 279.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'079.20 CHF 1'126.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15'205.55 volles Honorar CHF 17'940.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 466.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 18'406.80 CHF 1'472.55 Total CHF 19'879.35 nachforderbarer Betrag CHF 4'673.80 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 15'205.55. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 4'673.80 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6 IV. Weiter wird verfügt: 1. Die für A.________ geleistete Sicherheitsleistung von EUR 8'000.00 wird freigegeben (Art. 239 StPO). Vorbehältlich des Eintritts der Rechtskraft dieses Urteils ist eine Summe im Gegenwert von EUR 8'000.00 zu überweisen an I.________, J._____strasse __, D 12057 Berlin 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ______) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). C. […] D. Zivilklage C.________ und A.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 3'000.00 Genugtuung an den Privatkläger E.________; 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. [Eröffnung] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte/Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ (pag. 666), sowie der Beschuldigte/Berufungsführer C.________ (nachfolgend Be- schuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________ (pag. 668), fristge- recht die Berufung an. In der form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern eingegangenen Berufungserklärung vom 6. März 2017 (pag. 750 ff.) beschränkte C.________ sei- ne Berufung auf die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer (Bst. A Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und wegen einfacher Körperverletzung (Bst. A Ziff. II.2), auf die dafür ausgesprochene Sanktion (Freiheitsstrafe und Verbindungs- Geldstrafe, Bst. A Ziff. II.1 und Ziff. II.2), auf die Auferlegung der anteilmässigen Verfahrenskosten (Bst. A Ziff. II.4) sowie auf den Entscheid im Zivilpunkt (Bst. D). Konkret beantragte er einen Freispruch, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 297.80 sowie einer ins gerichtliche Ermessen gestellten Genugtuung von mindestens CHF 1‘800.00 für die ausgestandene Untersuchungshaft von 9 Tagen. Schliesslich seien sämtliche Zivilforderungen des Straf- und Zivilklägers E.________ (nachfol- gend Privatkläger) auf den Zivilweg zu verweisen (pag. 752). 7 A.________ beschränkte seinerseits seine Berufung in der ebenfalls form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 10. März 2017 (pag. 756 ff.) auf die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer (Bst. B Ziff. II.1 des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs) und wegen einfacher Körperverletzung (Bst. B Ziff. II.2), auf die dafür ausgesprochene Sanktion (Freiheitsstrafe und Verbindungs-Geldstrafe, Bst. B Ziff. II.1 und Ziff. II.2), auf die Auferlegung der anteilmässigen Verfahrens- kosten (Bst. B Ziff. II.3), auf die Rückerstattungspflicht für die erstinstanzlichen amt- lichen Verteidigungskosten (Bst. B Ziff. III) sowie auf die Verurteilung im Zivilpunkt (Bst. D). Auch er beantragte einen Freispruch, unter Auferlegung der erst- und obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Parteientschädigung in der Höhe des festgelegten bzw. noch festzulegenden amtli- chen Honorars. Ferner sei ihm eine Genugtuung nach gerichtlichem Ermessen für die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft auszurichten. Die Zivilklage sei ab- zuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (pag. 756 f.). Keine der Parteien erklärte Anschlussberufung oder machte Gründe für ein Nicht- eintreten geltend (vgl. pag. 765 f.; pag. 781 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen aktuel- le Strafregisterauszüge (datierend vom 27. Oktober 2017; pag. 820 f.) und Aus- künfte aus dem deutschen Bundeszentralregister (datierend vom 12. Oktober 2017; pag. 824 und pag. 826 ff.) über die beiden Beschuldigten eingeholt. 4. Dispensation Die Parteien wurden zur Berufungsverhandlung vom 3. November 2017 vorgela- den. Rechtsanwalt D.________ beantragte mit Eingabe vom 25. April 2017, C.________ vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung vom 3. November 2017 zu dispensieren (pag. 800 f.). Mit Eingabe vom 27. April 2017 ersuchte Rechtsanwalt B.________ um Dispensation von A.________ (pag. 798). In Gutheissung der Dispensationsgesuche wurden die Beschuldigten mit Verfü- gung vom 30. Mai 2017, gestützt auf Art. 405 i.V.m. Art. 336 Abs. 3 der Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312.0), von der persönlichen Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung vom 3. November 2017 dispensiert (pag. 815 f.). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. No- vember 2017 namens und im Auftrag von A.________ folgende Anträge (pag. 837; Hervorhebungen im Original): 1. Herr A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, evtl. einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen und Angriff, evtl. Raufhan- dels, angeblich gemeinsam begangen am 21. Dezember 2014, um ca. 4.30 Uhr in der Aarber- gergasse in Bern, zN von Herrn E.________ (gemäss Anklageschrift, Ziffer I. B. 1.). 2. Herr A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung angeblich gemeinsam begangen am 21. Dezember 2014, um ca. 4.40 Uhr auf dem Waisenhausplatz in Bern, zN von Herrn F.________ (gemäss Anklageschrift, Ziffer I. B. 3.). 8 3. Die Zivilklage von Herrn E.________ sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verwei- sen. 4. Herrn A.________ sei für gesetzliche aber ungerechtfertigte Polizei- und Untersuchungshaft, er- standen vom 21. Dezember 2014 bis 23. Dezember 2014, eine Genugtuung zuzusprechen, de- ren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. 5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 6. Für das erstinstanzliche Verfahren sei Herrn A.________ eine Parteientschädigung in der Höhe des festgelegten, amtlichen Honorars von RA B.________ zuzusprechen. 7. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 8. Für das Berufungsverfahren sei Herrn A.________ eine Parteientschädigung gemäss dem fest- zusetzenden amtlichen Honorar von RA B.________ zuzusprechen. 9. Die einbezahlte Sicherheitsleistung von EUR 8‘000.00 sei frei zu geben und an den wirtschaft- lich Berechtigten, Herrn I.________, zu überweisen. 10. Die weitergehenden Verfügungen seien zu erlassen (Löschung DNA-Profil / AFIS), soweit diese nicht ohnehin in Rechtskraft erwachsen seien. Rechtsanwalt D.________ beantragte im Rahmen seines Parteivortrages für C.________ Folgendes (pag. 840 f.; Hervorhebungen im Original): 1. Herr C.________ sei freizusprechen von den Vorwürfen: 1.1. Der versuchten schweren Körperverletzung (evtl. einfache Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen und Angriff [evtl. Raufhandel]) gemäss Ziff. I./A./1. der Anklageschrift; 1.2. Der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von F.________ gemäss Ziff. I./A./3. der An- klageschrift. 2. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen (gemäss Ziff. I./A./2. der Anklageschrift) und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzes (gemäss Ziff. I./A./4. der Anklage- schrift) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Sämtliche Zivilforderungen des Privatklägers Herrn E.________ seien in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Die Verfahrenskosten für das Vorverfahren und die erst- sowie oberinstanzliche Gerichtsver- handlungen seien vom Kanton Bern zu tragen und dem amtlichen Verteidiger von Herrn C.________ sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung im Umfang der am En- de des Parteivortrages einzureichenden Kostennote auszurichten. 5. Herrn C.________ sei vom Kanton Bern in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Ent- schädigung von CHF 297.80 auszurichten. 6. Herrn C.________ sei vom Kanton Bern in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine ins gerichtliche Ermessen gestellte Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft von 9 Tagen auszurichten, mindestens jedoch CHF 1‘800.00 (CHF 200.00 pro Tag). 7. Die am 29.12.2014 geleistete Sicherheitsleistung von EUR 8‘000.00 sei nach Eintritt der Rechtskraft an den Onkel von Herrn C.________, Herrn G.________, H._____strasse __, D- 47055 Duisburg zurückzuerstatten. 9 8. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen von Herrn C.________ seien in Anwendung von Art. 261 Abs. 1 lit. b StPO zu vernichten. 9. Das DNA-Profil von Herrn C.________ sei in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-Profil- Gesetz zu vernichten. Der stellvertretende Generalstaatsanwalt K.________ stellte für die Generalstaats- anwaltschaft folgende Anträge (pag. 845 f.; Hervorhebungen im Original): A. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. November 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. C.________ 1.1 freigesprochen wurde von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen, angeblich begangen gemeinsam mit A.________ am 21. De- zember 2014 in Bern, Waisenhausplatz, zum Nachteil von E.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 1.2 schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Cannabis, begangen in der Zeit zwischen dem 20. Dezember 2014 und dem 21. Dezember 2014 in Bern; 1.3 verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstra- fe). 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen, angeblich begangen gemeinsam mit C.________ am 21. De- zember 2014 in Bern, Waisenhauplatz, zum Nachteil von E.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 3. die Freigabe der Sicherheitsleistungen von je 8‘000.00 Euro verfügt wurde. B. C.________ sei schuldig zu erklären: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen gemeinsam mit A.________ am 21. Dezember 2014 um ca. 04:30 Uhr in Bern, Aarbergergasse, zum Nachteil von E.________; 2. der einfachen Körperverletzung, begangen gemeinsam mit A.________ am 21. Dezember 2014 um ca. 04:40 Uhr in Bern, Waisenhausplatz, zum Nachteil von F.________; und er sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungshaft von 9 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 2. zu einer Verbindungsgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘800.00. 3. zu den anteilmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten, inkl. einer Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________. C. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen gemeinsam mit C.________ am 21. Dezember 2014 um ca. 04:30 Uhr in Bern, Aarbergergasse, zum Nachteil von E.________; 10 2. der einfachen Körperverletzung, begangen gemeinsam mit C.________ am 21. Dezember 2014 um ca. 04:40 Uhr in Bern, Waisenhausplatz, zum Nachteil von F.________; und er sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungshaft von 3 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 2. zu einer Verbindungsgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 3‘600.00. 3. zu den anteilmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten, inkl. einer Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________. D. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen. E. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen. Der Privatkläger war an der Berufungsverhandlung nicht anwesend und stellte auch keine schriftlichen Anträge. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der bloss beschränkten Berufungen ist das vorinstanzliche Urteil bereits teilweise in Rechtskraft erwachsen, nämlich soweit die Beschuldigten freigespro- chen wurden von den Anschuldigungen der einfachen Körperverletzung zum Nach- teil eines Wehrlosen, angeblich begangen am 21. Dezember 2014 in Bern, Wai- senhausplatz, zum Nachteil des Privatklägers, beides ohne Ausscheidung von Ver- fahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Bst. A Ziff. I und Bst. B Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); C.________ schuldig gesprochen wurde der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) durch Konsum von Cannabis, begangen in der Zeit zwischen dem 20. und 21. Dezember 2014 in Bern und hierfür in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 verurteilt wurde, unter Fest- setzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf einem Tag (Bst. A Ziff. II.3 des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil soweit L.________ betreffend, d.h. der diesbezüglich erfolgte Freispruch, oh- ne Ausrichtung einer Genugtuung und unter Auferlegung anteilsmässiger Verfah- renskosten (Bst. C Ziff. I) und die weiteren Verfügungen (Bst. C Ziff. II des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs). Somit hat die Kammer über die folgenden Punkte des erstinstanzlichen Urteils neu zu befinden: die Schuldsprüche gegen die Beschuldigten wegen (eventualvorsätz- lich) versuchter schwerer Körperverletzung, begangen am 21. Dezember 2014 in Bern, Aarbergergasse, zum Nachteil des Privatklägers und der einfachen Körper- verletzung, begangen am 21. Dezember 2014 in Bern, zum Nachteil von F.________ (Bst. A Ziff. II.1–2 und Bst. B Ziff. II.1–2 des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs); die hierfür erfolgten Verurteilungen zu bedingten Freiheitsstrafen von je 22 Monaten und zu Verbindungs-Geldstrafen von je 60 Tagessätzen (Bst. A Ziff. II.1–2 und Bst. B Ziff. II.1–2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); der jewei- ligen Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (Bst. A Ziff. II.4 und Bst. B 11 Ziff. II.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die im Zivilpunkt erfolgte Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 3‘000.00, unter solidari- scher Haftbarkeit, an den Privatkläger (Bst. D des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). Hinsichtlich beiden Beschuldigten neu zu verfügen sein wird über die geleiste- ten Sicherheitsleistungen, betreffend die Zustimmung zur Löschung des DNA- Profils sowie den erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Bst. A Ziff. IV und Bst. B Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die angefochtenen Punkte überprüft die Kammer umfassend, mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Sie ist aufgrund der alleinigen Berufungen der Be- schuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebun- den, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern (sog. Verbot der reformatio in peius). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung auf- grund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). 7. Anklageprinzip 7.1 Die beiden Verteidiger brachten in ihren Parteivorträgen vor, die Umschreibung des Vorfalls auf dem Waisenhausplatz in der Anklageschrift, teilweise auch diejenige des Vorfalls in der Aarbergergasse, verletze das Anklageprinzip, namentlich des- sen Umgrenzungsfunktion (vgl. pag. 832 f.). Es fehle an der Umschreibung des gemeinsamen Tatenschlusses und der Zuordnung der einzelnen Tatbeiträge. Wenn nicht bekannt sei, was der Klient getan haben soll, könne dieser nicht wirk- sam verteidigt werden. Der stv. Generalstaatsanwalt K.________ führte dazu aus, es sei bei beiden Sach- verhalten keine Verletzung des Anklagegrundsatzes ersichtlich (pag. 834). Den ersten Vorfall habe die Staatsanwaltschaft bewusst so formuliert, dass er dem kleinsten gemeinsamen Nenner der Zeugenaussagen entspreche. Insbesondere sei angeben, es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf die Beschuldigten gemeinsam mit Fäusten auf das Opfer eingeschlagen hätten. Auch der zweite Sachverhalt sei klar und präzise umschrieben. Dass in beiden Fällen of- fen gelassen werde, wer den Schlag bzw. den Fusstritt ausgeführt habe, sei uner- heblich, da die Angriffe gemeinsam erfolgt seien. Falls die Kammer aber der An- sicht sei, der Sachverhalt sei ungenügend umschrieben, müsse sie der Staatsan- waltschaft Gelegenheit zur Nachbesserung geben, was nach obergerichtlicher Pra- xis auch im Rechtsmittelverfahren, sogar im Stadium der Urteilsberatung, noch möglich sei. 7.2 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). In den Worten des Bundesgerichts (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2017 vom 30. August 2017 E. 2.2) bestimmt nach dem Anklagegrundsatz […] die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Ge- richt ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat 12 die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschrei- ben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das An- klageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hin- weisen). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das be- dingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Ge- richtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgren- zung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit die- ser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_361/2017 vom 2. November 2017 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird. An die An- klageschrift dürfen daher keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 E. 2.1.2 mit Hinweisen). 7.3 Im vorliegenden Fall wird den Beschuldigten bezüglich des Vorfalls in der Aarbergergasse zusammenfassend vorgeworfen, es sei zwischen dem Privatkläger einerseits und C.________ sowie A.________ andererseits zu einer Auseinander- setzung gekommen, in deren Verlauf die Beschuldigten gemeinsam mit den Fäus- ten auf den Privatkläger (wobei sich dieser evtl. tätlich zur Wehr gesetzt habe) ein- geschlagen hätten. Aufgrund eines Faustschlages (vermutlich von C.________) sei der Privatkläger zu Boden gegangen, wo er benommen liegen geblieben sei. Auf- grund der Alkoholisierung und seiner Lage am Boden sei er erkennbar nicht in der Lage gewesen, sich gegen die anschliessenden Tritte der Beiden zu wehren. Min- destens ein harter bzw. sehr starker Fusstritt (vermutlich durch C.________) sei gegen den Kopf des Privatklägers erfolgt. Weiter werden in der Anklageschrift der subjektive Tatbestand, die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen sowie Ort und Zeit näher umschrieben. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist insoweit nicht ersichtlich. In der Anklage- schrift werden beiden Beschuldigten Faustschläge und Fusstritte gegen den Privat- kläger vorgeworfen, wobei ein Schlag zum Sturz des Privatklägers auf den Boden führte und mindestens ein harter Tritt gegen den Kopf erfolgte. Der vorgeworfene Sachverhalt ist insoweit klar und die Beschuldigten konnten sich ohne Weiteres sachgemäss verteidigen. Ob – wie in der Anklage vorgeworfen – im Urteil von meh- reren Faustschlägen und Tritten auszugehen ist oder ob sich einzig ein Schlag und ein Tritt nachweisen lässt, ist eine Frage des Beweisverfahrens. Bezüglich des Vorfalls auf dem Waisenhausplatz wird den Beschuldigten vorgewor- fen, sie seien gemeinsam auf F.________ zugegangen und einer der beiden habe diesen gegen den Hinterkopf geschlagen, sodass eine ca. 2 cm lange Riss- quetschwunde entstand sei, welche genäht habe werden müssen. Weiter ist Ort und Zeit der Handlung aufgeführt. 13 Es ist einzuräumen, dass die Umschreibung in der Anklageschrift knapp ausgefal- len ist. Insbesondere lässt sich dieser mit Blick auf das mittäterschaftliche Vorge- hen einzig entnehmen, dass beide Beschuldigte auf F.________ zugegangen sei- en. Ob und inwieweit zusätzliche Sachverhaltselemente – welche auf eine Mittäter- schaft hindeuten könnten, jedoch in der Anklageschrift nicht aufgeführt sind – bei der Beurteilung berücksichtigt werden könnten, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da sich derartige zusätzliche Sachverhaltselemente im Beweisverfahren nicht ergeben (vgl. E. 9.4 unten). Im vorliegenden Verfahren ist somit der in der Anklage umschriebene Sachverhalt, soweit sich dieser im Beweisverfahren erwei- sen lässt, rechtlich zu würdigen. Eine rechtsgenügliche Verteidigung war insoweit problemlos möglich. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt folglich nicht vor. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass, die Anklageschrift gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Anders als im Obergerichtsurteil vom 10. März 2015 (Urteil der 2. Strafkammer SK 14 114; vgl. BGE 141 IV 97 E. 2.4.2), auf welches die General- staatsanwaltschaft verwies, ist vorliegend nicht ersichtlich, wie die beiden Sachver- halte aufgrund der bestehenden Aktenlage um konkrete Elemente – vor allem um solche, die auf mittäterschaftliche Begehung hinweisen – ergänzt werden könnten. Die Anklageschrift erweist sich insofern als vollständig. Unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Freisprüche hinsichtlich des ersten Vorfalls auf dem Waisenhau- platzes zum Nachteil des Privatklägers (Ziff. I.A.2. bzw. Ziff. I.B.2 der Anklage- schrift) und mangels Hinweisen auf eine wechselseitige tätliche Auseinanderset- zung fällt auch eine Änderung des Anklagesachverhalts bezüglich des Vorfalls zum Nachteil von F.________ auf dem Waisenhausplatz (Ziff. I.A.3 bzw. Ziff. I.B.3 der Anklageschrift) mit Blick auf den Tatbestand des Raufhandels gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO ausser Betracht. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorfall in der Aarbergergasse 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Den Beschuldigten wird eine versuchte schwere Körperverletzung (evtl. einfache Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen und Angriff, evtl. Raufhandel) vorgeworfen. Es sei zwischen dem Privatkläger einerseits und den beiden Be- schuldigten andererseits zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf die Beschuldigten gemeinsam mit den Fäusten auf den Privatkläger (der sich evtl. tätlich zur Wehr gesetzt habe) eingeschlagen hätten. Aufgrund eines Faustschla- ges, vermutlich von C.________, sei der Privatkläger zu Boden gegangen, wo er benommen liegen geblieben sei. Aufgrund der Alkoholisierung und seiner Lage am Boden sei er erkennbar nicht in der Lage gewesen, sich gegen die anschliess- enden Tritte der Beschuldigten zu wehren. Mindestens ein harter bzw. sehr starker Fusstritt, vermutlich von C.________, sei gegen den Kopf des Privatklägers erfolgt. Die Beschuldigten hätten durch das Vorgehen verschiedene schwere Verletzungen in Kauf genommen. Der Privatkläger habe ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit 14 (nicht verschobenem) Schädelbruch, eine Kontusionsblutung am Gehirn vorne rechts, ein Bruch der knorpeligen Nasenscheidewand mit leichter Linksverlagerung sowie eine Schleimhautschwellung und Nasenrückenunterblutung, mehrere Blutergüsse und Rötungen im Gesicht sowie eine Zahnverletzung erlitten (pag. 404 f. und pag. 406). 8.2 Vorbringen der Parteien Fürsprecher B.________ führte zusammengefasst aus, es sei unklar, wie sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift gestützt auf die Aussagen von M.________ und N.________, auf welche die Vorinstanz schwergewichtig abgestützt habe, ergeben solle. M.________, der Einzige, welcher damals nüchtern gewesen sei, habe gerade kein gemeinsames Vorgehen der Beschuldigten beobachten können. Auch N.________ habe offenbar einen Täter gesehen, welcher den Faustschlag und den Fusstritt ausgeführt habe. Der angeklagte Sachverhalt sei nicht erstellt, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe (pag. 832). Dies beantragte auch Fürsprecher D.________ für seinen Klienten. Er erachtete das angeklagte Kernge- schehen eines gemeinsamen Handelns zum Nachteil des Privatklägers ebenfalls nicht als erstellt. Kein einziger Zeuge habe einen mittäterschaftlichen Angriff gesehen. Gestützt auf die Aussagen von M.________ und N.________, auf welche sich auch die Vorinstanz stütze, könne nur von einem Schlag und einem Fusstritt, vermutungsweise ausgehend vom selben, aber nicht bekannten Aggressor, ausgegangen werden. Die Aussagen von O.________, dem einzigen Beteiligten, welcher die Darstellung in der Anklageschrift teilweise gestützt habe, hätten nur einen geringen Beweiswert. Dieser sei angetrunken und selbst am Vorfall beteiligt gewesen; zudem habe er sich später auch widersprüchlich zum Tatgeschehen geäussert. Überdies treffe die Täterbeschreibung nicht auf C.________ zu (pag. 833 und pag. 835). Der stv. Generalstaatsanwalt K.________ schloss sich der Begründung der Vorinstanz an. Es sei auf die glaubhaften Angaben von M.________ und N.________ abzustellen; die Aussagen der Beschuldigten seien höchst widersprüchlich. Der nüchterne M.________ habe von einer physischen Einwirkung von mindestens zwei Personen gesprochen, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass Schlag und Fusstritt von derselben Person ausgegangen seien. Wäre es dieselbe Person gewesen, hätte diese zunächst um das Opfer herumlaufen müssen. Gemäss den Aussagen von M.________ und N.________ habe sich das Opfer zudem nicht gegen die Tritte zur Wehr gesetzt (pag. 834). 8.3 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Unstrittig ist, dass es am 21. Dezember 2014 um ca. 4.30 Uhr in der Aarberger- gasse in Bern zwischen dem Privatkläger und O.________ einerseits sowie den Beschuldigten und L.________ andererseits zunächst zu einer verbalen und anschliessend auch zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam. Unstrittig bzw. erstellt ist zudem, dass der Privatkläger in jener Nacht verschiedene Verletzungen erlitt, unter anderem ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie einen (nicht verschobenen) Schädelbruch, eine Kontusionsblutung am Gehirn vorne rechts 15 sowie ein Bruch der knorpeligen Nasenscheidewand mit leichter Linksverlagerung, mehrere Blutergüsse und Rötungen im Gesicht sowie eine Zahnverletzung (pag. 315 ff.). Von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Gutachten und Untersuch- ungen ergaben keine Hinweise auf bleibende Schäden, insbesondere keine auffälligen kognitiven Befunde und keine Hinweise auf eine Seh- oder Höhrstörung (pag. 544 ff.). Strittig ist demgegenüber die Ursache der Auseinandersetzung und insbesondere auch deren Ablauf sowie die tätlichen Handlungen der einzelnen Beteiligten. 8.4 Würdigung durch die Kammer Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel aufgeführt und eingehend und zutreffend erläutert. Es kann auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 696 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nachvollziehbar hat die Vorinstanz im Rahmen der Beweis- würdigung zudem begründet, weshalb sie vorab auf die Aussagen der Auskunftspersonen N.________ und M.________ abstellt, während sie die Aussagen der übrigen Befragten mit Zurückhaltung würdigt bzw. teils als unglaubhaft erachtet (pag. 710 ff., S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründ- ung). Dem ist nichts beizufügen. Weiter ist der von den Auskunftspersonen geschilderte Geschehensablauf auch mit den Erkenntnissen aus dem rechts- medizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers stimmig, wonach der Schädelbruch am ehesten mit einem Sturzgeschehen auf den Hinterkopf erklärbar ist und wonach verschiedene, frische auf stumpfe Gewalt- einwirkung zurückzuführende äusserliche Verletzungen am Kopf festgestellt wurden (pag. 318). Bei den Auskunftspersonen N.________ und M.________ handelt es sich um nicht involvierte Passanten, welche auf die (bereits ausgebrochene) Streitigkeit aufmerksam wurden (pag. 217, Z. 26 und Z. 54; pag. 230, Z. 29). Sie konnten die Geschehnisse aus nächster Nähe beobachten (pag. 218, Z. 61; pag. 231, Z. 80 f.; vgl. auch pag. 222 und pag. 235). Gestützt auf die glaubhaften und im Kernbereich übereinstimmenden Aussagen der vorgenannten Auskunftspersonen ist erstellt, dass aufgrund des Verhaltens der agressiven Hauptperson das Opfer zu Boden ging. Diesbezüglich ist auf die Aussagen von N.________ abzustellen, der gesehen hat, dass das Opfer zu Boden ging, nachdem die Hauptperson auf dieses zuging und mit der rechten Faust an der unteren linken Gesichtshälfte traf (pag. 218, Z. 84 ff.). N.________ hat mehrfach bestätigt, dass es sich um einen Faustschlag handelte (pag. 217, Z. 55; pag. 218, Z. 100; pag. 219, Z. 133). Der Ablauf wird von M.________ bestätigt, auch wenn sich dieser nicht mehr zu erinnern vermochte, ob die Hauptperson das Opfer geschlagen oder sonstwie zu Boden geworfen hat (pag. 231, Z. 60 ff., pag. 231, Z. 92 ff.). Als das Opfer am Boden lag, wurde diesem mit dem Fuss einen Tritt gegen den Kopf versetzt. Es war ein Tritt von oben nach unten mit dem Absatz gegen den Kopf (pag. 219, Z. 114 ff.; pag. 232, Z. 121 f.). Es war ein harter bzw. heftiger Tritt (pag. 219, Z. 118; pag. 231, Z. 99, pag. 232, Z. 127 f.). Beide Auskunftspersonen sahen nur einen Fusstritt (pag. 218, Z. 88 f. und Z. 100; pag. 231, Z. 101). Das Opfer war am Boden benommen: Gemäss N.________ blieb es nach dem Tritt noch 30 16 Sekunden bis eine Minute am Boden liegen; sein Gesicht war dannach leicht entstellt (pag. 219, Z. 150 ff.). Auch M.________ bestätigte, dass das Opfer stark benommen war (pag. 232, Z. 132 ff.). Nur das Opfer ist am Boden gelegen (pag. 219, Z. 109; pag. 232, Z. 115). Die Situation hat sich dann aufgelöst und die Beteiligten, auch das Opfer, liefen selbständig davon (pag. 220, Z. 163; pag. 233, Z. 176 ff.). Bezüglich der beteiligten Personen sagten N.________ und M.________, am Streit seien ca. 5 bis 6 Personen beteiligt gewesen (N.________: 6 Personen [pag. 218, Z. 73 f.], M.________: 5 Personen [pag. 231, Z. 57]). Beide Auskunftspersonen konnten die Beteiligten nicht identifizieren (pag. 224). Zudem weichen ihre Aussagen bezüglich der Person, welche dem Opfer den Faustschlag bzw. den Fusstritt versetzte, teilweise voneinander ab. Gemäss N.________ handelte es sich bei der aggressiven Hauptperson, die dem Opfer einen Faustschlag versetzte, um eine Person zwischen 25 und 30 Jahren, Körpergrösse ca. 180 cm, schlanke Statur, dunkle Haare, weisse Hautfarbe, mit einem Mantel bekleidet (pag. 217, Z. 45 ff.). Dies deckt sich weitgehend mit den Aussagen von M.________ (pag. 231, Z. 59 ff.: ca. 180 cm, schlanke Statur, eher dunkle Haut, eher dunkle Haare, eher «Balkantyp»). Gemäss den Aussagen von N.________ hat dieselbe Person dem Opfer den Faustschlag und den Fusstritt versetzt (pag. 218, Z. 84 ff.); andere Personen hätten nicht auf das Opfer eingewirkt (pag. 218, Z. 98 f.). M.________ demgegenüber gab zu Protokoll, dass nach seiner Auffassung zwei Personen involviert waren: Die agresssive Hauptperson habe das Opfer zu Boden gebracht; die zweite Person habe ihm den Fusstritt versetzt (pag. 231, Z. 57 f., Z. 64 ff. und Z. 92 ff.). Die zweite Person habe eine dunkle Jacke und Markenturnschuhe getragen. An die Farbe und Marke der Schuhe konnte er sich nicht erinnern (pag. 231, Z. 66 f.). Unter Berücksichtigung des unstrittigen Sachverhalts und der Wahrnehmungen von N.________ und M.________ muss davon ausgegangen werden, dass A.________ oder C.________ dem Opfer den Faustschlag und den Fusstritt versetzt hat. Gestützt auf die Aussagen der Auskunftspersonen lässt sich allerdings nicht erstellen, welcher der beiden Beschuldigten es war. Beide sind gross (186 cm bzw. 200 cm), von schlanker Statur, braunhaarig, und beide sind Staatsangehörige von Montenegro mit ähnlichem Hauttyp etc. Gestützt auf die Beschreibungen der Auskunftspersonen lässt sich mithin die genannte agressive Hauptperson, welche dem Opfer den Faustschlag versetzte, nicht zweifelsfrei feststellen. So trug keiner der beiden Beschuldigten einen Mantel, beide hatten eine dunkle Jacke an (pag. 112 f.). Turnschuhe trug einzig C.________, wobei die Beschreibung als Markenturnschuhe auf die relativ schlichten, dunklen Schuhe kaum passt und – jedenfalls bei flüchtiger Betrachtung – die Schuhe beider Beschuldigten verwechselt werden könnten (pag. 112 f.). Bezeichnend für diese Schwierigkeit, die Beteiligten zu identifizieren, präzise zu umschreiben und klar auseinanderzuhalten, ist, dass sich die beiden Auskunftspersonen trotz zuverlässiger Schilderungen über die aus nächster Nähe gemachten Beobachtungen uneins waren, ob eine Person dem Opfer den Schlag und den Fusstritt versetzt hat oder aber ob zwei Personen je eine Handlung vorgenommen haben. Eine der beiden Auskunftspersonen muss also die Beschuldigten miteinander verwechselt haben, was namentlich aufgrund 17 des dynamischen und hektischen Geschehens und der eingeschränkten Licht- verhältnisse zur Tatzeit auch ohne Weiteres erklärbar erscheint. Beide Hypothesen sind aber gleichsam möglich und es kann nicht von einer Version ausgegangen werden, ohne dass ernsthafte Zweifel verblieben, dass sich das Tatgeschehen nicht doch nach der anderen abgespielt hat. In tatsächlicher Hinsicht bleibt damit unklar, ob derselbe Beschuldigte beide Handlungen vornahm oder beide Beschuldigten jeweils eine Handlung. Weitgehend deckungsgleich wiederum waren die Umschreibungen der beiden Auskunftspersonen bezüglich des Opfers: dunkle Haare und kleiner als der Täter (N.________: pag. 217, Z. 55 f.) bzw. ca. 170 cm gross, eher dunkle Haut, dunkle Haare sowie ein «indischer Rassetyp» (M.________: pag. 230, Z. 54 f.). Unter Mitberücksichtigung des unstrittigen Sachverhaltes und der übrigen Beweismittel muss es sich dabei um den Privatkläger handeln (vgl. pag. 116). An diesem Beweisergebnis vermögen die Aussagen der übrigen Auskunfts- personen sowie der Beschuldigten nichts zu ändern, sie ergänzen es jedoch teilweise: So ergibt sich insbesondere aus den Aussagen von N.________ und M.________ wie auch von den übrigen Beteiligten, dass erstere die Auseinandersetzung erst wahrnahmen, als diese bereits ausgebrochen war bzw. dass sie diese nur in ihrer Schlussphase beobachteten (pag. 217, Z. 26 und Z. 54 ff.; pag. 230, Z. 27 ff.). Bezüglich des Ausbruchs des Streits ergibt sich was folgt: O.________ und der Privatkläger einerseits sowie die Beschuldigten und L.________ andererseits besuchten in den frühen Morgenstunden des 21. Dezember 2014 die Q._____-Bar in der Aarbergergasse. O.________, der Privatkläger und L.________ kamen im Raucherraum ins Gespräch (pag. 164; pag. 177). Später trafen sie sich vor der Bar wieder. Es kam zu Differenzen bezüglich Zigaretten (so C.________ [pag. 139, Z. 70 ff.], A.________ [pag. 120, Z. 69 ff.] und L.________ [pag. 164, Z. 72 ff.]; O.________ vermag sich nicht zu erinnern [pag. 187, Z. 23 f.]). Aus einem verbalen Streit wurde eine tätliche Auseinandersetzung. Bezüglich des Kerngeschehens, inbesondere bezüglich des Ausbruchs der tätlichen Auseinandersetzung und der einzelnen Handlungen der Beteiligten, sind die Aussagen dieser übrigen Beteiligten, vor allem diejenigen der beiden Beschuldigten, widersprüchlich, teils auch lebensfremd oder knapp. Zu berücksichtigen ist, dass sämtliche Beteiligte teils beträchtlich alkoholisiert waren (pag. 103) und dass deshalb und aufgrund der fortgeschrittenen Uhrzeit deren Wahrnehmungsfähigkeiten eingeschränkt waren. Zudem hatten alle Beteiligten ein Interesse, ihre eigene Rolle zu beschönigen. Teils liegen zudem keine Aussagen zur Sache vor, da sich der Privatkläger nicht an den Vorfall zu erinnern vermag (pag. 170; pag. 498, Z. 17). L.________ hat zudem bei der Polizei die Aussagen verweigert (pag. 160). Die beiden Beschuldigten machten anlässlich der Hauptverhandlung vom Aussagenverweigerungsrecht Gebrauch (pag. 508 ff., pag. 512 f.). Gemäss O.________ waren die Beschuldigten «extrem aggressiv» und es sei zu einer «wüsten Schlägerei» zwischen den beiden und dem Privatkläger gekommen (pag. 177, Z. 33 ff.). Nachdem er (O.________) und L.________ zunächst hätten 18 schlichten wollen, habe sich letzterer dann auch an der Schlägerei beteiligt. Als er gesehen habe, wie die Beschuldigten auf den am Boden liegenden Privatkläger eingetreten und ihn am Kopf getroffen hätten, hätten sich bei ihm die Sicherungen gelöst (pag. 177, Z. 35 ff.). Er habe die Beschuldigten «weggeprügelt»; dies mit der rechten Faust. Die drei Deutschen seien dann auf ihn los (pag. 177, Z. 42 ff.; vgl. auch pag. 187 ff.). Gemäss den Aussagen der Beschuldigten und von L.________ ging die Aggression demgegenüber von O.________ und dem Privatkläger aus. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind deren Aussagen im Kerngeschehen jedoch widersprüchlich und enthalten zahlreiche Ungereimtheiten: A.________ sagte aus, er habe einen Tritt in die Rippen erhalten und sei zu Boden gegangen (pag. 121, Z. 81 ff.; pag. 127 f.). Er habe sich nur zu schützen versucht. Dazu habe er mit den Fäusten in die obere Region, ins Gesicht von O.________ und/oder des Privatklägers geschlagen. Eine Person sei gestrauchelt, jedoch nicht umgefallen (pag. 122, Z. 141 f.; pag. 128, Z. 82 f.). C.________ habe die tretende Person ebenfalls mit den Fäusten geschlagen (pag. 128, Z. 97 ff.). C.________ sagte demgegenüber aus, L.________ habe einen Faustschlag erhalten und sei zu Boden gegangen (pag. 139, Z. 78; pag. 140, Z. 94 ff.; pag. 145, Z. 75 f.; pag. 151 Z. 49 f.). Sonst sei niemand am Boden gewesen. Er habe niemanden geschlagen oder getreten (pag. 140, Z. 113 ff.). Später sagte er aus, er habe dem Privatkläger einen «Klatscher» gegeben (pag. 147, Z. 133; pag. 151 Z. 54). Dies sei ein Schlag mit der offenen Hand (pag. 151, Z. 57). Dem Privatkläger sei durch den «Klatscher» nichts geschehen. Allerdings sei er dann auf dem Weg zum Waisenhausplatz gestolpert (pag. 151, Z. 63 f.). Allenfalls habe er dabei den Kopf am Boden aufgeschlagen (pag. 154, Z. 180). Es sei eine Auseinandersetzung gewesen, wie eine Auseinandersetzung halt aussehe: «Jeder sei auf jeden los». Er sei angegriffen worden (pag. 152, Z. 89 ff.). L.________ sagte aus, er habe einen Faustschlag von O.________ erhalten. Er sei sofort runtergegangen; zu Boden. Es habe eine Rangelei gegeben. Er habe weder geschlagen noch getreten (pag. 164 ff., pag. 516 f.). Gestützt auf die widersprüchlichen Aussagen, die teils auch den glaubhaften Aussagen von N.________ und M.________ widersprechen, lässt sich nicht im Einzelnen erstellen, wer zu Beginn des Streites – bevor der Privatkläger zu Boden ging – wen wie geschlagen oder getreten hat. Soweit für die nachfolgende rechtliche Beurteilung relevant, ist für die Kammer jedoch zunächst erwiesen, dass O.________ und C.________ sowie A.________ sich gegenseitig schlugen. Alle drei räumen letztendlich (Faust-)Schläge ein; A.________ sagte zudem aus, C.________ habe eine Person mit den Fäusten geschlagen. Nicht glaubhaft ist demgegenüber, dass sich alle Beteiligten einzig verteidigten. Treffend dürfte diesbezüglich die Aussage von C.________ sein, wonach jeder auf jeden los sei (pag. 152). Dies wird weiter bestätigt durch die tatnahen Aussagen von O.________, wonach es zwischen dem Privatkläger und den zwei «Deutschen» zu einem Handgemenge kam, was dann zu einer wüsten Schlägerei ausartete (pag. 177, Z. 33 ff.). Wie die Vorinstanz misst die Kammer den Aussagen von O.________ zwar insgesamt, insbesondere soweit sie den glaubhaften Schilderungen von N.________ und M.________ widersprechen – so bezüglich der Anzahl Tritte auf das am Boden liegende Opfer –, keinen hohen Beweiswert bei. 19 Aufgrund seiner Freundschaft zum Privatkläger und der eigenen tätlichen Involvierung in den Vorfall hatte O.________ ein Interesse, den Vorfall einseitig zu schildern. In diesem Sinne versuchte er in der zweiten Einvernahme – in der er angab, von niemandem geschlagen worden zu sein und auch niemanden gschlagen zu haben (pag. 189, Z. 91) –, seine Beteiligung herunterzuspielen. Damit widersprach er auch seinen ersten Aussagen. Genau diese ersten, sehr tatnah (weniger als 1,5 Stunden nach dem Vorfall) erfolgten Schilderungen von O.________ wirken aber relativ detailliert und genau (z.B. die räumliche Beschreibung des Vorfalls, die Beschreibung der drei «Deutschen» oder der Sanität auf dem Waisenhausplatz) und sind daher durchaus geeignet, den Beginn der tätlichen Auseinandersetzung – welchen N.________ und M.________ noch nicht mitbekommen haben – näher zu beleuchten. Mit «Handgemenge» und «Schlägerei» wird eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung bezeichnet, womit auch als erstellt gilt, dass sich (auch) der Privatkläger nicht nur passiv verhielt, sondern sich tätlich zur Wehr setzte, zumal O.________ weder Interesse noch Anlass dazu hatte, seinen Kollegen, den Privatkläger, zu Unrecht zu belasten. Auch die Tatsache, dass bei sämtlichen Beteiligten in der körperlichen Untersuchung Verletzungen festgestellt wurden, welche gemäss rechts- medizinischer Beurteilung mehrheitlich durch stumpfe Gewalteinwirkung, wohl im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung, entstanden sein dürften (pag. 293; pag. 302; pag. 306; pag. 318; vgl. pag. 298), spricht dafür, dass es zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung kam. Wie ausgeführt, ist gestützt auf die Aussagen von N.________ und M.________ erwiesen, dass der Privatkläger am Ende der tätlichen Auseinandersetzung aufgrund eines Faustschlages zu Boden ging und dass ihm dort ein Tritt ins Gesicht versetzt wurde. N.________ und M.________ sahen beide den Privatkläger zu Boden gehen; anschliessend nahmen sie nur einen Fusstritt wahr. Da es keine Hinweise gibt, dass der Privatkläger mehrfach zu Boden ging, kann auf die Aussage von O.________, der Privatkläger sei am Boden mehrfach getreten worden, nicht abgestellt werden. Jedenfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo ist von einem Faustschlag sowie einem Fusstritt ins Gesicht des Privatklägers auszugehen. Nichts zu ändern an diesem Beweis- ergebnis vermögen die Aussagen der Auskunftsperson P.________: Diese hat – abweichend von den Aussagen von N.________, M.________ und O.________ – von einem Faustschlag auf das am Boden liegende Opfer berichtet, währenddem sie keine Fusstritte wahrnahm (pag. 237, Z. 23, Z. 47 und Z. 51). P.________ war nach eigenen Angaben angetrunken, als sie die Schlägerei beobachtete (pag. 239, Z. 118 f.). Auch konnte sie sich bei der Befragung nicht mehr an Details des Vorfalls erinnern (vgl. pag. 238). Wie ausgeführt, erlitt der Privatkläger verschiedene Verletzungen, unter anderem ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie einen Schädelbruch, eine Kontusions- blutung am Gehirn vorne rechts sowie ein Bruch der knorpeligen Nasen- scheidewand, mehrere Blutergüsse, Hautabschürfungen und Rötungen im Gesicht sowie eine Zahnverletzung. Die erlittenen Verletzungen lassen sich allesamt mit dem erwiesenen Hergang der körperlichen Auseinandersetzung – äusserliche Verletzungen durch stumpfe Gewalteinwirkung, Schädelbruch durch Sturz- 20 geschehen, Contre-coup-Verletzung – in Einklang bringen (vgl. pag. 318). Ob aber tatsächlich alle diese Verletzungen auf den Vorfall in der Aarbergergasse zurückgehen und nicht womöglich doch teilweise auch Folge des darauffolgenden Vorfalls auf dem Waisenhausplatz – wofür die Beschuldigten rechtskräftig freigesprochen wurden – sind, lässt sich nicht restlos klären und muss daher offen bleiben. Aufgrund des erstellten Tathergangs, insbesondere dem Faustschlag gegen den Kopf und des heftigen bzw. starken Tritts auf den Kopf des am Boden liegenden Opfers, sowie den Schlussfolgerungen im Gutachten des IRM bestehen für die Kammer aber keine Zweifel, dass der Vorfall in der Aarbergergasse zumindest einen wesentlichen Teil der beim Privatkläger festgestellten Verletzungen nach sich gezogen hat. Dafür spricht auch, dass die unbeteiligten Auskunftspersonen übereinstimmend davon berichteten, dass das Opfer danach eine gewisse Zeit sichtlich benommen, eventuell sogar bewusstlos am Boden liegen geblieben ist (N.________: pag. 218 Z. 87, pag. 219 Z. 143, Z. 150, pag. 219 Z. 154; M.________: pag. 231, Z. 101 f., Z. 133 f.; Heiniger: pag. 237 Z. 30 f., Z. 39; pag. 238 Z. 94 f.). Zusammenfassend ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht erstellt, dass es zwischen dem Privatkläger und O.________ einerseits sowie den Beschuldigten und L.________ andererseits zunächst zu einer verbalen und anschliessend auch zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam. Im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung teilten jedenfalls O.________ einerseits und C.________ sowie A.________ andererseits gegenseitig (Faust-)Schläge aus. Auch der Privatkläger beteiligte sich aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung. Aufgrund eines Faustschlages auf den Kopf ging der Privatkläger zu Boden. Dort wurde ihm mit Wucht einen Fusstritt gegen den Kopf versetzt. Es war ein heftiger Tritt von oben ins Gesicht. Ob C.________ oder aber A.________ dem Privatkläger den Faustschlag und den Fusstritt gegen den Kopf versetzte, liess sich im Beweisverfahren nicht rechtsgenüglich erstellen. Ebenso bleibt ungeklärt, ob dieselbe Person Faustschlag und Fusstritt ausführte. Der Privatkläger blieb danach eine gewisse Zeit benommen und verletzt liegen. Die Streitigkeit löste sich dann auf und alle Beteiligten verliessen den Ort des Geschehens. 9. Vorfall beim Waisenhausplatz zum Nachteil von F.________ 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Den Beschuldigten wird eine einfache Körperverletzung zum Nachteil von F.________, angeblich begangen am 21. Dezember 2014 um ca. 4.40 Uhr auf dem Waisenhausplatz in Bern vorgeworfen. Sie seien beide gemeinsam auf F.________ zugangen und einer der beiden habe diesem gegen den Hinterkopf geschlagen, sodass eine ca. 2 cm lange Rissquetschwunde entstanden sei, welche genäht habe werden müssen, jedoch folgenlos verheilt sei (pag. 405 und pag. 407). 9.2 Vorbringen der Parteien Fürsprecher B.________ brachte hierzu zusammengefasst vor, der in der Anklageschrift abgebildete Sachverhalt habe sich beweismässig nicht erhärten lassen und es müsse ein Freispruch erfolgen. Gemäss Gutachten des IRM seien die Verletzungen dem Opfer wohl mit einem stumpfen Gegenstand zugefügt 21 worden. Ein solcher Gegenstand sei bei den Beschuldigten trotz zeitnaher Festnahme nicht aufgefunden worden. Das Opfer habe dreimal unterschiedlich ausgesagt; ein gemeinsames Zugehen auf das Opfer sei seinen Aussagen nicht zu entnehmen (pag. 832). Auch Fürsprecher D.________ wies darauf hin, dass es keinen Beweis gebe, welcher seinen Klienten klar belaste. Das Opfer habe nur ausgeschlossen, dass es die dunkelhäutige Person gewesen sei. Wer geschlagen und ob ein gemeinsamer Tatentschluss bestanden habe, könne nicht gesagt werden. Die Vorinstanz nehme aufgrund eines Schlages Mittäterschaft an, ohne dies konkret zu begründen. Auch wenn bei Mittäterschaft Erleichterungen betreffend Zuordnung der Tatbeiträge bestünden, könne dies keine Beweislosigkeit ersetzen. Es habe daher ein Freispruch zu erfolgen (pag. 833 und pag. 835). Auch bezüglich des Vorfalls auf dem Waisenhausplatz schliesst sich die Generalstaatsanwaltschaft der Begründung der Vorinstanz an. Der angeklagte Sachverhalt ergebe sich aus den zuverlässigen Aussagen von F.________ (pag. 834). 9.3 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Die Beschuldigten bestreiten, dass sie auf dem Waisenhausplatz an einem Vorfall beteiligt waren. Es ist folglich der gesamte vorgeworfene Sachverhalt bestritten. 9.4 Würdigung durch die Kammer Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel aufgeführt und eingehend erläutert. Es kann auf die Ausführungen in der Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 696 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zutreffend sind zudem die Erwägungen der Vorinstanz, weshalb grundsätzlich auf die Aussagen von F.________ abgestellt werden kann (pag. 717, S. 32 i.V.m. pag. 714, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigten streiten ab, am Waisenhausplatz an einer Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein. A.________ behauptete, weder F.________ noch eine Person, welche auf dem Waisenhausplatz am Boden lag, gesehen zu haben (pag. 135, Z. 132 ff.). C.________ hat zunächst ausgesagt, er habe eine Person, bei welcher es sich um F.________ handeln könnte, gesehen (pag. 146, Z. 90 ff.; vgl. pag. 261). Später – auf Vorhalt eines Fotos von F.________ – gab er an, er habe diesen noch nie gesehen (pag. 157, Z. 264 f.). Gemäss seinen Aussagen habe er den Privatkläger am Waisenhausplatz am Boden gesehen und gedacht, dieser sei gestolpert (pag. 155 f., Z. 218 ff.). L.________ gab zu Protokoll, es habe nur einen Vorfall vor der Q._____-Bar gegeben. Anschliessend seien sie zum Tor der Polizeiwache auf dem Waisenhausplatz gegangen. An F.________ konnte er sich nicht erinnern (pag. 167). An der Hauptverhandlung konnte er sich überhaupt nicht mehr an das Geschehen auf dem Waisenhausplatz erinnern (pag. 517). Gemäss den Erstaussagen von F.________, wenige Stunden nach dem Vorfall, sei er auf die Personen losgerannt, welche den Privatkläger mit den Füssen getreten hätten, da er habe helfen wollen. Er habe einen der Täter gepackt – es sei nicht der Dunkelhäutige gewesen. Als er den Täter habe wegreissen wollen, habe er einen Schlag gegen den Hinterkopf verspürt. Er habe nicht gesehen, wer ihn geschlagen habe. Die drei Täter seien dann davongelaufen. Kurze Zeit später sei die Polizei 22 gekommen (pag. 195). Zwei Tage später bestätigte F.________ seine diesbezüglichen Aussagen bei einer parteiöffentlichen polizeilichen Einvernahme. Als er auf das Opfer zugegangen sei, habe er die Täter angeschrien. Diese hätten innegehalten und sie seien aufeinander zugegangen. Der Dunkelhäutige habe sich nicht mehr am Streit beteiligt. Er habe einen Schlag auf den Hinterkopf verspürt. Wer ihn mit was geschlagen habe, könne er nicht sagen (pag. 200 f., Z. 170 ff.). Er konnte A.________ auf einem Fotobogen identifizieren. Bezüglich der dunkelhäutigen Person nannte er die Bilder Nummer 10 und 11 als möglichen Beteiligten (pag. 199, Z. 106 ff.); das Bild 10 zeigte L.________ (pag. 205 f.). In der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2015 schilderte er den Tatablauf zunächst nochmals ähnlich. Er habe die Beschuldigten angeschrien und sie seien auf ihn und er auf sie zugegangen (pag. 212, Z. 18 f.). Später, noch in der gleichen Einvernahme, sprach er davon, dass er zum Opfer gegangen sei, als die drei Täter zurück auf ihn zugekommen seien, worauf er einen Schlag erhalten habe (pag. 213, Z. 60 f.). Die Aussagen der beiden Beschuldigten und von L.________ zu diesem Vorfall wirken widersprüchlich, lebensfremd und stehen teils im Widerspruch zu weiteren Beweismitteln. Letztendlich lässt deren Aussagen kein nachvollziehbarer Handlungsablauf erkennen, welcher mit den weiteren Beweismitteln in Einklang zu bringen wäre. Die Aussagen sind folglich als reine Schutzbehauptungen zu werten. Demgegenüber handelt es sich bei F.________ um einen Passanten, welcher dem Privatkläger zu Hilfe eilte. Er hat keine Verbindungen zu den Parteien und war in die Streitigkeit nicht involviert. Gewisse Beteiligte konnte er auf Fotobogen identifizieren. Auf eine Privatklage hat er verzichtet (pag. 202; pag. 208). Ein Motiv, weshalb er die Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, ist nicht erkennbar. Seine Aussagen werden zudem durch weitere Beweismittel teilweise bestätigt. So wird im Anzeigerapport ausgeführt, dass Polizeimitarbeiter beobachteten, wie F.________ einen weisshäutigen Mann am Arm zurückzuhalten versuchte. Dieser habe sich dann jedoch losreissen können und sei mit zwei Begleitern geflüchtet. Der Privatkläger lag verletzt am Waisenhausplatz am Boden (pag. 101). Die Verletzung am Hinterkopf, welche sich F.________ durch den Schlag zugezogen hat, ist durch Bilder (pag. 262 ff.) und ein rechtsmedizinisches Gutachten belegt (2 cm lange Rissquetschwunde am Hinterkopf, die genäht werden musste [pag. 309 ff.]). Auch die Schilderung, es habe sich angefühlt, als sei er mit einem Gegenstand geschlagen worden (pag. 195; pag. 201, Z. 174), deckt sich mit der späteren gutachterlichen Schlussfolgerung, die Quetschwunde könnte durch einen stumpfen Gegenstand, beispielsweise einen Schlagring, verursacht worden sein (pag. 311). Während die Aussagen von F.________ hinsichtlich der Beschreibung der Beteiligten und des Schlags auf den Hinterkopf präzise und konstant blieben und an sich sehr zuverlässig erscheinen, hat er das unmittelbar vor dem Schlag Geschehene vor allem in seiner Befragung vor der Staatsanwaltschaft, mehrere Monate nach dem Vorfall, etwas abweichend geschildert. In den ersten, sehr tatnahen Aussagen war noch keine Rede davon, dass die Beschuldigten und L.________ zu ihm zurückgehrt seien, sondern vielmehr, dass er auf sie losgerannt sei und einen der drei Täter, nicht den dunkelhäutigen, gepackt habe. Dieser in den Erstaussagen geschilderte Geschehensablauf ist es denn auch, welcher sich mit 23 den Angaben im Polizeirapport deckt und welchen die Kammer für glaubhaft hält. Auch die späteren Aussagen von F.________, wonach die Täter kurz inne gehalten hätten, als er sie angeschreien habe und man dann aufeinander zugegangen sei (pag. 200, Z. 170 ff.), stehen der späteren Darstellung, die Beschuldigten seien zu ihm zurückgekehrt, entgegen. Auch diesfalls ist gestützt auf die Gegebenheiten davon auszugehen, dass F.________ in unmittelbarer Nähe des Privatklägers und nur kurze Zeit, nachdem sie mit den Fusstritten innehielten, auf die Beschuldigten traf. Damit deutet nichts darauf hin, dass sich die Beschuldigten zunächst entfernten, um dann zu F.________ zurückzukehren. Der Schlag wurde F.________ versetzt, als dieser C.________ oder A.________ packte (pag. 195) bzw. zurückhielt (pag. 101). Es gibt keine Beweise oder Indizien, dass C.________ und/oder A.________ den Schlag auf F.________ bereits planten, bevor dieser einen der Beschuldigten zurückhielt. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die beiden Beschuldigten zu F.________ zurückgekehrt seien, um ihm einen Schlag auf den Kopf zu verpassen (pag. 722, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), findet in den Akten keine Stütze. Zusammenfassend ist gestützt auf die glaubhaften, widerspruchsfreien und durch weitere Beweismittel belegten Erstaussagen von F.________ folgender Sachverhalt erstellt: F.________ rannte auf die Personen los, welche den Privatkläger mit den Füssen traten, da er helfen wollte. Er packte einen der Täter. Es war nicht der Dunkelhäutige, d.h. es musste sich um C.________ oder A.________ handeln. Als er den Täter wegreissen wollte, verspürte er einen Schlag gegen den Hinterkopf. Dieser wurde ihm von C.________ oder A.________ versetzt und hatte eine ca. 2 cm lange Rissquetschwunde am Hinterkopf, die genäht werden musste, zur Folge. III. Rechtliche Würdigung 10. Vorfall in der Aarbergergasse 10.1 Versuchte schwere Körperverletzung Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird gemäss Art. 122 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, können harte Faustschläge gegen den Kopf oder entsprechende Fusstritte – je nach Umständen – zu lebensgefährlichen Verletzungen oder bleibenden körperlichen Schäden führen. Der Privatkläger hat allerdings objektiv keine schwere Körperverletzung erlitten. Zu prüfen bleibt, ob 24 sich die Beschuldigten einer versuchen schweren Körperverletzung schuldig gemacht haben. Ein Tatbestand ist versuchsweise begangen, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Versuch unterscheidet sich vom vollendeten Delikt dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht ist, während aber der subjektive Tatbestand genauso erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss, also dem auf die Begehung des Delikts gerichteten Willen, gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Tatentschluss setzt einen Handlungswillen voraus, der auf die Verwirklichung eines tatbestands- mässigen Sachverhalts gerichtet ist (NIGGLI/MAEDER, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N. 1 f. und N. 5 zu Art. 22 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt bzw. die Verwirklichung der Tat schon nur für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestands zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, den Erfolg für den Fall seines Eintritts dennoch in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxis- kommentar StGB, 2. Aufl. 2013, N. 13 zu Art. 12 StGB mit Hinweis auf die bundesgerichtilche Rechtsprechung). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfalts- pflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflicht- verletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_464/2017 vom vom 7. August 2017 E. 1.3). Zutreffend hat die Vorinstanz mit Verweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung ausführt, dass es allgemeiner Lebenserfahrung entspricht, dass heftige Fusstritte oder Faustschläge gegen den Kopf eines Menschen zu schwer- wiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (pag. 719, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wer einer Person heftige Fustritte oder Faustschläge gegen den Kopf versetzt, nimmt folglich – je nach Umständen – eine schwere Körperverletzung mindestens eventalvorsätzlich in Kauf (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1 und 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.4 mit Hinweisen). Im Beweisverfahren liess sich jedoch nicht erstellen, ob C.________ oder A.________ dem Privatkläger den harten Faustschlag, der ihn zu Boden brachte, und den anschliessenden Fusstritt versetzte. Die Vorinstanz ging diesbezüglich aber von einer 25 mittäterschaftlichen Tatbegehung aus (pag. 720, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wird Mittäterschaft bejaht, müssten sich die Beschuldigten beide den Faustschlag und den Fusstritt anrechnen lassen; unabhängig davon, welcher der beiden die Handlungen effektiv vorgenommen hat. Das StGB enthält keine allgemeine Definition der Täterschaft. Nach der bundes- gerichtlichen Umschreibung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt» (BGE 133 IV 76 E. 2.7; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; BGE 125 IV 134 E. 3a; BGE 120 IV 265 E. 2c/aa). Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung der Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 = Pra 99 [2010] Nr. 11; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 125 IV 134 E. 3a). Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen machen (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; FORSTER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 12 zu Art. 24 StGB). Im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung wurde vom Bundesgericht eine mittäterschaftliche versuchte schwere Körperverletzung in einem Fall bejaht, in dem sich zeigte, dass sich der Beschuldigte dem Vorsatz des Mittäters, das Opfer tätlich anzugreifen, anschloss und in der Folge in massgebender Weise an der Tat mitwirkte. Der Beschuldigte musste sich deshalb die Tathandlungen seines Mittäters, von denen er wusste und die in ihrer Intensität nicht über seine eigenen hinausgingen, infolge mittäterschaftlichen Handelns anrechnen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 4). Nicht anrechnen lassen muss sich ein Mittäter demgegenüber einen Exzess. So wurde dem Beschuldigten, der gemeinsam mit Landsleuten entschlossen war, einen Angriff auf einen Dritten zu begehen und diesen zusammenzuschlagen, der Tötungsvorsatz des Mittäters nicht zugerechnet. Weder lag bezüglich der Tötung ein gemeinsamer Tat- entschluss vor, noch wirkte der Beschuldigte bei der Tötungshandlung in einem Ausmass mit dem Mittäter zusammen, dass er als Hauptbeteiligter erschienen wäre. Zu beachten war dabei, dass sich der ganze Vorfall sehr schnell abspielte (BGE 118 IV 227 E. 5d). Im vorliegenden Fall waren sowohl C.________ wie auch A.________ entschlossen, tätlich auf den Privatkläger einzuwirken. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist bei beiden der Vorsatz bezüglich eines Raufhandels zu bejahen (E. 10.4 unten). Eine mittäterschaftliche Tatbegehung ist zwar durchaus auch bei spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten möglich (vgl. 26 Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2). Vorliegend ist aber nicht erwiesen, dass die beiden Beschuldigten bezüglich des harten Faust- schlages und des Fusstritts gegen das Gesicht des Privatklägers ausdrücklich oder konkludent einen gemeinsamen Tatentschluss fällten. Zudem ist nicht bekannt, wie der Mittäter beim Faustschlag bzw. Fusstritt (des Handelnden) mitgewirkt haben soll. Insbesondere ist nicht erstellt, ob und allenfalls wie der Mittäter (nebst dem Handelnden) während dieser (kurzen) Zeit auf den Privatkläger einwirkte oder den Handelnden in seinem Wirken bestärkte. Letztendlich ist nicht einmal erstellt, dass der Mittäter den Faustschlag bzw. Fusstritt überhaupt mitbekommen hat. Denkbar ist auch, dass dieser in der kurzen Zeit seine Aufmerksamkeit auf anderes, etwa ein Handgemenge mit O.________, gerichtet hatte. Damit unterscheidet sich der Sachverhalt auch deutlich von denjenigen, welche den von der Generalstaats- anwaltschaft zitierten Bundesgerichtsentscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013 E. 1.4.2 und BGE 135 IV 152 E. 2.3.1) zugrunde lagen. Im ersten Urteil (6B_45/2013) war erstellt, dass sich der Beschuldigte am Angriff – notabene dem dritten Angriff, der kurz auf zwei andere mittäterschaftliche Angriffe, bei welchen der Beschuldigte aktiv mitgewirkt hatte, folgte – zumindest mit Faustschlägen beteiligte, die Handlungen der Mittäter wahrnahm und sich so deren Vorsatz bezüglich schwerer Körperverletzung zu eigen machte. Auch in BGE 135 IV 152 (= Pra 99 [2010] Nr. 11) waren Schläge und Tritte beider Mittäter erstellt. Ein solches Verhalten, welches auf einen (konkludenten) Tatentschluss schliessen – oder auch nur darauf hinweisen würde – und den (nicht handelnden) Beschuldigten als Hauptbeteiligten erscheinen liesse, ist vorliegend aber nicht auszumachen. Zusammenfassend ist nicht erwiesen, ob C.________ oder aber A.________ dem Privatkläger den Faustschlag sowie den Fusstritt versetzt hat. In dubio pro reo ist davon auszugehen, dass der jeweils andere Beschuldigte die Taten vornahm. Ebenfalls nicht erstellen liess sich eine mittäterschaftliche Begehung der Tat. Der Tatbestand der (versuchten) vorsätzlichen Körperverletzung ist nicht erfüllt. Die Beschuldigten haben sich folglich nicht der versuchten schweren Körpververletzung schuldig gemacht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der erwiesene Sachverhalt einen anderen in der Anklageschrift aufgeführten Tatbestand erfüllt. 10.2 Einfache Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, ohne dass die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung vorliegen, wird gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird unter anderem dann vom Antrags- zum Offizialdelikt, wenn sie an ei- nem Wehrlosen begangen wird (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB). Als der Privatkläger am Boden lag und ihm ein harter Fusstritt ins Gesicht versetzt wurde, war er (wahrscheinlich) wehrlos im Sinne von Art. 123 Abs. 2 StGB. Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes muss jedoch nicht im Einzelnen geprüft werden, da sich die Tat weder C.________ noch A.________ zurechnen lässt: Es ist unklar, wer von beiden dem Privatkläger den Fusstritt versetzte. Auch ein mittäterschaftliches Handeln lässt sich nicht nachweisen. Diesbezüglich kann auf 27 die Erwägungen zur versuchten schweren Körpververletzung verwiesen werden (E. 10.1 oben). 10.3 Angriff Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird gemäss Art. 134 StGB wegen Angriffs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ein Angriff ist die einseitige, gewaltsame Einwirkung auf den Körper oder die Körper von Dritten. Verhalten sich die angegriffenen Personen nicht völlig passiv, d.h. teilen sie selbst auch Schläge aus, so liegt ein Raufhandel vor (MAEDER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N. 6 f. zu Art. 134 und N. 11 zu Art. 133 StGB). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass sich der Privatkläger nicht rein passiv verhielt, sondern dass es zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung kam. Der Tatbestand des Angriffs ist folglich nicht erfüllt. 10.4 Raufhandel Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 2 StGB). Ein Raufhandel ist eine «wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen». Jede Seite muss aktiv am Streit beteiligt sein («wechselseitig»). Wie die tätliche Auseinandersetzung geführt wird, spielt keine Rolle. Neben Schlägen kommen auch ein Stossen oder Ringen in Frage. Als Beteiligung gilt jede aktive Teilnahme, sei es auch nur ein einziger Schlag zur Abwehr oder Streitschlichtung (MAEDER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 133 StGB m.w.H.). Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt. Es handelt sich beim Raufhandel mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung (MAEDER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 133 StGB). Von der Straflosigkeit gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB werden Fälle erfasst, in welchen eine Person zwar aktiv am Streit teilnimmt und z.B. Schläge austeilt, dies jedoch einzig mit dem Ziel, sich oder andere zu verteidigen oder Streitende zu trennen. Wehrt eine Person hingegen nur ab und teilt überhaupt keine Schläge aus, verhält sie sich also rein passiv, liegt gar keine Beteiligung vor (BGE 131 IV 150 E. 2). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Teilnahme an einem Raufhandel beziehen. Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinander- 28 setzung beteiligen und wenn er dies in Kauf nimmt. Der Vorsatz muss sich nicht auf die nachfolgende Körperverletzungsfolge beziehen; auch nicht verlangt ist ein Gefährdungsvorsatz (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Wie das Beweisergebnis ergeben hat, fand am 21. Dezember 2014 um ca. 4.30 Uhr in der Aarbergergasse in Bern eine tätliche wechselseitige Auseinander- setzung statt, an der (unter anderem) der Privatkläger und die beiden Beschuldigten aktiv beteiligt waren, wobei Letztere (auch) auf den Privatkläger einschlugen. Die Beschuldigten haben sich nicht nur gewehrt bzw. rein passiv verhalten. Vielmehr ging – wie C.________ aussagte – jeder gegen jeden los. Einer der beiden Beschuldigten hat dem Privatkläger zudem einen Faustschlag ins Gesicht verpasst, sodass dieser zu Boden ging. Als der Privatkläger am Boden lag, wurde ihm von einem der Beschuldigten ein harter Fusstritt ins Gesicht verpasst. In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand des Raufhandels damit erfüllt. Auch subjektiv handelten die beiden Beschuldigten durch die wissentliche und willentliche Beteiligung an der tätlichen Auseinandersetzung tatbestandsmässig. Im Zuge der Auseinandersetzung erlitt unter anderem der Privatkläger diverse Verletzungen. Auch wenn nicht erstellt ist, ob sämtliche bei ihm festgestellten Verletzungen (unter anderem ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie ein Schädel- bruch, eine Kontusionsblutung am Gehirn vorne rechts sowie ein Bruch der knorpeligen Nasenscheidewand, mehrere Blutergüsse, Hautabschürfungen und Rötungen im Gesicht sowie eine Zahnverletzung) auf diesen Vorfall zurückzuführen sind, hatte der Raufhandel mehrere Körperschädigungen zur Folge, welche zweifellos das Ausmass einer Tätlichkeit (deutlich) überschreiten bzw. dasjenige einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB erreichen, weshalb die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Die Beschuldigten sind somit des Raufhandels schuldig zu erklären. 11. Einfache Körperverletzung beim Waisenhausplatz zum Nachteil von F.________ Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, ohne dass die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung vorliegen, wird gemäss Art. 123 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Die von F.________ erlittene Verletzung (Quetschrisswunde am Hinterkopf) entspricht einer einfachen Körperverletzung. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 721, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Unklar ist allerdings die Täterschaft. Insbesondere konnte im Beweisverfahren nicht ermittelt werden, ob C.________ oder aber A.________ F.________ den Schlag versetzte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich zudem auch ein mittäterschaftliches Handeln nicht nachweisen: Diesbezüglich kann vorab sinngemäss auf die theoretischen Erwägungen zur Mittäterschaft bei der versuchten schweren Körpververletzung verwiesen werden (E. 10.1 oben). F.________ wurde von einer Person einen Schlag versetzt. Hinweise auf einen 29 (konkludenten) gemeinsamen Tatentschluss bestehen keine; insbesondere ist sachverhaltsmässig nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigten gemeinsam auf F.________ zugingen, um diesem einen Schlag zu versetzen. Der Schlag erfolgte in dem Moment, als sich der Täter wegreissen wollte, nachdem er vom zu Hilfe eilenden F.________ gepackt wurde. Am Schlag hat damit keine zweite Person mitgewirkt. Letztendlich ist, ähnlich wie beim Vorfall in der Aarbergergasse, sogar unklar, ob der Schlag überhaupt durch eine weitere Person nebst F.________ und dem Täter wahrgenommen wurde. Unter diesen Umständen fehlt es sowohl am gemeinsamen Tatentschluss, als auch an einem Zusammenwirken bei der Tatausführung. Zusammenfassend ist nicht erstellt, ob C.________ oder aber A.________ F.________ den Schlag auf den Hinterkopf versetzte. In dubio pro reo ist davon auszugehen, dass der jeweils andere Beschuldigte die Tat vornahm. Ebenfalls nicht nachweisen liess sich eine mittäterschaftliche Begehung der Tat. Eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhaltes wurde weder vorbehalten, noch ist ersichtlich, welchen Tatbestand der angeklagte Sachverhalt erfüllen könnte. Die Beschuldigten sind folglich von der Anschuldigung der einfachen Körpververletzung zum Nachteil von F.________ freizusprechen. IV. Strafzumessung 12. Allgemeines und Strafrahmen Es kann vorab auf die korrekten allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (pag. 723 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Beide Beschuldigte haben sich des Raufhandels schuldig gemacht. Unterschiedliche Tatbeiträge oder Hinweise auf eine abweichende subjektive Tatschwere haben sich im Beweisverfahren nicht ergeben. Es rechtfertigt sich deshalb, die tatbezogene Strafe für beide Beschuldigte gemeinsam festzulegen. Aus der oberinstanzlich eingeholten Auskunft aus dem deutschen Bundeszentral- register ist ersichtlich, dass A.________ am 7. Februar 2017 in Deutschland wegen einer am 18. Oktober 2015 begangenen Körperverletzung verurteilt wurde (pag. 828). Auch der entsprechenden Auskunft über C.________ ist ein neuer Schuldspruch aus Deutschland, vom 4. Mai 2017, zu entnehmen (pag. 824). Da nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Zusatzstrafe nur zu inlän- dischen Urteilen ausgesprochen werden kann (BGE 142 IV 329 E. 1.4.1), kommt vorliegend Art. 49 Abs. 2 StGB nicht zur Anwendung und sind für den vorliegenden Raufhandel eigenständige Strafen auszusprechen. Raufhandel wird gemäss Art. 133 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe betraft. 30 13. Tatkomponenten 13.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Unter dem Titel Ausmass der Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsgutes ist die Gefährlichkeit der vorliegenden Rauferei im Vergleich mit anderen möglichen Fällen von Raufhandel einzuordnen. Es wurden vorliegend keine Waffen oder gefährliche Gegenstände verwendet, sondern zunächst «nur» (Faust-)Schläge ausgeteilt. Der Vorfall dauerte auch nur relativ kurz. Die Rauferei zu später Stunde in einer berüchtigten Ausgehmeile zwischen teils erheblich alkohlisierten Beteiligten hätte aber leicht zu einer grossen Schlägerei ausarten können, mit entsprechenden Gefährdungs- und Verletzungsfolgen. Auch war aufgrund der sichtlichen Alkoholisierung der Beteiligten deren Stand- und Trittfestigkeit eingeschränkt, was erhöhte Sturz- und damit Verletzungsrisiken zur Folge hatte. Die Beschuldigten haben den Raufhandel nicht selbst ausgelöst. Aufgrund der Beschreibungen der nicht beteiligten Zeugen ist aber von einer vergleichsweise aggressiven Schlägerei auszugehen, was auch durch das Nachtatverhalten der Beschuldigten, insbesondere dem Verfolgen des Privatklägers auf den Waisen- hausplatz, hervorgeht. Insgesamt liegt die objektive Tatschwere aber noch im leichten Bereich. 13.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatsverschulden) Die Beschuldigten beteiligten sich wissentlich und willentlich, mit direktem Vorsatz, am Raufhandel. Die Beteiligten liessen einen Streit bezüglich Zigaretten zu einer tätlichen Auseinandersetzung ausarten und handelten damit aus nichtigen Beweggründen. Die Beteiligung an der tätlichen Eskalation aufgrund eines derart belanglosen Anlasses wäre für die Beschuldigten auch ohne weiteres vermeidbar gewesen. Insbesondere waren sie nicht in einem Ausmass alkoholisiert, dass sich ihr Verschulden vermindern würde. Insgesamt fallen die subjektiven Tatkomponenten leicht erschwerend ins Gewicht. Das objektive und subjektive Tatverschulden ist insgesamt noch als leicht zu be- zeichnen. Hierfür ist eine Strafe im Bereich von 60 Strafeinheiten angemessen. Dieses Strafmass erweist sich, wenn auch etwas höher, noch im Rahmen der als Anhaltspunkt dienenden Referenzstrafen in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staats- anwälte (VBRS-Richtlinien, S. 43). 14. Täterkomponenten 14.1 A.________ Zunächst kann für die Täterkomponenten auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 728, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Präzisierend ist aber festzuhalten, dass A.________ gemäss der Auskunft aus dem deutschen Bundeszentralregister mehrfach vorbestraft ist. Auch wenn die Vorstra- fen zumindest teilweise nicht als einschlägig bezeichnet werden können, lag zum Zeitpunkt des Raufhandels ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung 31 und damit wegen eines Delikts gegen Leib und Leben vor (Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 9. Juni 2011, pag. 826). Nebst diesen Vorstrafen, die sich nur wenig auswirken, fällt deutlich erschwerend ins Gewicht, dass A.________ während des laufenden Strafverfahrens weiter delinquierte. Am 18. Oktober 2015, d.h. kurz vor dem ersten Teil der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, beging er ei- ne Körperverletzung, wofür er am 7. Februar 2017 vom Amtsgericht Tiergarten rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wurde (pag. 828). Dieses Verhalten während des laufenden Strafverfahrens und die dadurch getrüb- ten Täterkomponenten haben sich spürbar auf die Strafhöhe auszuwirken. Die Kammer erachtet hierfür eine Erhöhung um 20% auf 72 Strafeinheiten für ange- bracht. 14.2 C.________ Bezüglich der Täterkomponenten von C.________ kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 728, S. 43 der erstinstanzlichen Urteils- begründung) verwiesen werden. Der oberinstanzlich eingeholten Auszug aus dem deutschen Bundeszentralregister ist zwar anders als derjenige, welcher der Vorinstanz vorgelegen hat, nicht mehr blank. Der mittlerweile ergangene Schuld- spruch wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis kann allerdings nicht als einschlägig bezeichnet werden und vermag an den insgesamt noch neutral ausfallenden Täterkomponenten nichts zu ändern. Es bleibt damit beim auf 60 Strafeinheiten festgesetzten Strafmass. 15. Strafart und Tagessatzhöhe Bei der Wahl der Strafart ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Dieses gebietet, bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen grundsätzlich jene auszuwählen, die am wenigsten stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift, bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 137 IV 249 E. 3.1). Die Geldstrafe ist damit gegenüber der Freiheitsstrafe grundsätzlich vorrangig. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nötig machen würden. Beide Beschuldigte sind daher zu einer Geldstrafe zu verurteilen. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Seinen eigenen Angaben zufolge erzielt A.________ ein monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 2‘200.00 (pag. 620). Obwohl er sich weigerte, entsprechende Angaben zu machen (pag. 132), ist aus den Akten ersichtlich, dass er ein Kind hat, weshalb ihm ein Kinderabzug von 15 % zu gewähren ist. C.________ gab ein Monatseinkommen von CHF 1‘200.00 an (pag. 619). Ausgehend von einem Euro-Wechselkurs von CHF 1.15 und unter Gewährung eines Pauschalabzuges von je 25 % erachtet die Kammer eine Tagessatzhöhe von abgerundet CHF 50.00 (A.________) bzw. CHF 30.00 (C.________) als angemessen. 32 16. Vollzug und Verbindungsbusse Das Gericht schiebt den Vollzug einer Gelstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges folglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 1 E. 4.2; BGE 134 IV 97 E. 7.3). Das Vorleben und der Charakter des Täters werden im Gesetz nicht mehr ausdrücklich genannt, sind aber nach wie vor im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung entscheidend (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, a.a.O., N. 60 und N. 69 zu Art. 42 StGB mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt des Vorlebens des Beschuldigten steht die strafrechtliche Vorbelastung im Vordergrund. Einschlägige Vorstrafen schliessen die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht notwendigerweise aus, sind aber bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, a.a.O., N. 61 zu Art. 42 StGB mit Hinweisen). Auch zu berücksichtigen ist bei der Erstellung einer Prognose das Verhalten des Verurteilten während und nach der Tat, insbesondere auch während des Strafverfahrens (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, a.a.O., N. 76 ff. zu Art. 42 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Bei A.________ fallen zunächst die Vorstrafen prognostisch negativ ins Gewicht. Trotz dreimaliger Verurteilung zu einer Geldstrafe in Deutschland in den Jahren 2011, 2012 und 2013 liess er sich nicht vom vorliegenden Raufhandel abhalten. Während dem dadurch geweckten Zweifel an seiner künftigen Legalbewährung möglicherweise noch mit einer Verbindungsbusse hätte begegnet werden können, hat er mit seiner Straffälligkeit – notabende einer Körperverletzung – während des in der Schweiz laufenden Strafverfahrens abermals gezeigt, dass ihn Strafen und Strafverfahren nicht so leicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten. So ist auch nicht davon auszugehen, dass dem vorliegenden Strafverfahren und einer bedingten Geldstrafe, allenfalls verbunden mit einer Busse, genügend präventive Wirkung zukommen würde, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Vielmehr ist nach dem Gesagten von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Die Kammer erachtet es als notwendig, eine unbedingte Geldstrafe auszusprechen. Was C.________ anbelangt, hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs vorliegen. Entsprechend ist der Vollzug der 60 Tagessätze Geldstrafe aufzuschieben. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. Wie die Vorinstanz hält es aber auch die Kammer vor allem aus spezialpräventiven Gründen für gerechtfertigt und geboten, eine Verbindungsstrafe, nun aber in Form einer Verbindungsbusse, auszufällen, um C.________ einen spürbaren Denkzettel zu verpassen. Es gilt ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nicht- bewährung droht, zumal er noch während dem laufenden Verfahren, wenn auch nicht einschlägig, straffällig geworden ist. In der Höhe eines Fünftels der schuldan- gemessenen Geldstrafe, ausmachend CHF 360.00 (12 Tagessätze zu je 33 CHF 30.00), ist eine Verbindungsbusse auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt (vgl. Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 StGB). 17. Konkrete Strafe Von der Vorinstanz wurde A.________ nebst der bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu einer Verbindungs-Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 3‘600.00, verurteilt. Die im Rahmen der Täterkomponenten vorgenommene Erhöhung der Geldstrafe von 60 auf 72 Tagessätze ist auf die während laufendem Verfahren erfolgte Verurteilung wegen Körperverletzung vom 7. Februar 2017 zurückzuführen. Dabei handelt es sich um eine neue Tatsache, welche der Vorinstanz nicht bekannt sein konnte, weshalb gestützt auf Satz 2 von Art. 391 Abs. 2 StPO eine – bezüglich der Anzahl Tagessätze der Geldstrafe – strengere Bestrafung zulässig ist (vgl. BGE 142 IV 89 E. 2.3). Die Geldstrafe für A.________ beträgt daher 72 Tagessätze zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 3‘600.00. Auf die Geldstrafe ist in Anwendung von Art. 51 StGB die Untersuchungshaft von 3 Tagen (vom 21. Dezember 2014 bis zum 23. Dezember 2014, pag. 3 ff.) im Umfang von 3 Tagessätzen anzurechnen. C.________ ist zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘440.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 9 Tagen (vom 21. Dezember 2014 bis zum 29. Dezember 2014, pag. 38 ff.) ist im Umfang von 9 Tagessätzen auf die Geldstrafe anzurechnen. Zudem hat C.________ eine Verbindungsbusse von CHF 360.00 zu bezahlen. Die Ersatz- freiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt. V. Zivilpunkt 18. Der Privatkläger hat sich im Formular vom 22. Dezember 2014 unter anderem als Zivilkläger konstutiert (pag. 353) und stellte an der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung sinngemäss den Antrag, die Beschuldigten seien zur Bezahlung einer Genug- tuung zwischen CHF 10‘000.00 und CHF 30‘000.00 zu verurteilen (pag. 623). Rechtsanwalt B.________ verlangte, die Zivilklage abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (pag. 837, vgl. auch pag. 647). Rechtsanwalt D.________ stellte den Antrag, die Zivilforderungen in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen (pag. 840, vgl. auch pag. 638). Das Gericht entscheidet unter anderem dann über die anhängig gemachte Zivilkla- ge, wenn es – wie vorliegend – die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). 34 18.1 Bei der Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzungen für eine Genugtuung gestützt auf diese Bestimmung zutreffend dargelegt (pag. 730 f., S. 45 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung), worauf vorab verwiesen werden kann. Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, haften sie gemäss Art. 50 Abs. 1 OR dem Geschädigten solidarisch. Der gemein- samen schuldhaften Handlung muss keine Absprache vorausgegangen sein. Ein konkludentes Verhalten kann aus der einfachen und spontanen Teilnahme entstehen. Weiter genügt, dass ein Verhalten (auch durch Unterlassung) das schädigende Ereignis mitverursacht hat. Ferner sieht das Gesetz Solidarhaftung für alle Täter vor, ohne nach Intensität der Mitwirkung zu differenzieren (BREHM, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 2006, N. 12 f., N. 16 und N. 22 zu Art. 50 OR). So haften bei einer Rauferei, bei welcher das Opfer von Messerstichen verletzt wird, grundsätzlich auch diejenigen Beteiligten, die nachweisen können, dass sie kein Messer besessen haben; es sei denn, dass nicht damit gerechnet werden musste, dass der Schaden im konkreten Umfang überhaupt eintreten könnte. Die Beteiligung eines Einzelnen äussert sich hier in der moralischen Unterstützung des andern und im Bewusstsein, gemeinsam ein Ergebnis anzustreben. Es genügt auch die gemeinsame Fahrlässigkeit (BREHM, Berner Kommentar, a.a.O., N. 10a ff. zu Art. 50 OR; GRABER, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommantar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 9 f. zu Art. 50 OR). Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2, nicht publiziert in: BGE 134 III 97). 18.2 Der Tatbestand des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB schützt nebst dessen Hauptzweck, dem öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, auch die Individualinteressen der Opfer von solchen Schlägereien (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2). Grundsätzlich kann damit bei einem Raufhandel dem Opfer auch eine Genugtuung zugesprochen werden. Vorliegend haben sich beide Beschuldigte aktiv am Raufhandel beteiligt, welcher für den Privatkläger diverse, teils erhebliche und auch schmerzhafte Verletzungen sowie einen mehrtägigen Spitalaufenthalt zur Folge gehabt hat (vgl. das rechts- medizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung auf pag. 315 ff. sowie die fotografische Dokumentation der der Gesichtsverletzungen auf pag. 255 ff.). Die Widerrechtlichkeit der Handlungen der Beschuldigten ergibt sich nebst dem Verstoss gegen Art. 133 StGB schon daraus, dass mit der körperlichen Unversehrtheit des Privatklägers ein absolut geschütztes Rechtsgut verletzt wurde. 35 Mit dem beim Privatkläger eingetretenen Verletzungserfolg (im Ausmass einer einfachen Körperverletzung) und den damit für ihn einhergehenden Nachteilen führte die Schlägerei im Ergebnis zu den Folgen, die zu erwarten waren und mit denen die Beschuldigten auch rechnen mussten (vgl. BREHM, Berner Kommentar, a.a.O., N. 11 zu Art. 50 OR). Durch die Teilnahme am Raufhandel haben beide Beschuldigten widerrechtlich und schuldhaft eine hohe Gefahr für eine solche Verletzung geschaffen, die sich dann auch realisierte; sie haften daher beide zivilrechtlich gegenüber dem Geschädigten gestützt auf Art. 50 OR (vgl. BGE 104 II 184 E. 2). Zu berücksichtigen ist aber, dass sich der Privatkläger selbst am Raufhandel beteiligte, wobei er von keinem der Beteiligten erheblicher Tätlichkeiten bezichtigt wurde; entspreched dürfte sein Tatbeitrag eher untergeordneter Art gewesen sein. Diesem Selbstverschulden ist gestützt auf Art. 44 Abs. 1 OR durch eine leichte Ermässigung der Ersatzpflicht der beiden Beschuldigten Rechnung zu tragen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_116/2016 E. 3). Unter Berücksichtigung des Vorgesagten, insbesondere der erwähnten Tatumstände, des Selbst- verschuldens und der eingetretenen Tatfolgen, sowie mit Blick auf vergleichbare Fälle erachtet die Kammer die vorinstanzlich auf CHF 3‘000.00 festgesetzte Genugtuungssumme noch als angemessen. 18.3 Die beiden Beschuldigten haben dem Privatkläger daher gestützt auf Art. 47 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 OR unter solidarischer Haftbarkeit eine Genugtuung von CHF 3‘000.00 zu bezahlen. Für die Beurteilung der Zivilklage werden weder erstinstanzlich noch oberinstanz- lich Verfahrenskosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten 19.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Erfolgt ein Freispruch, sind die Verfahrenskosten grundsätzlich vom Kanton zu tragen (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Bei einem Teilfrei- spruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 426 StPO). Zunächst kann, was die Festsetzung der Gebühren und die Zuordnung bzw. Auf- teilung der Auslagen betrifft, auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 732 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und auf die Hilfsberechnung der Vorinstanz in den Akten (pag. 655) verwiesen werden. Der Schwerpunkt der straf- rechtlichen Bedeutung lag im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Vorverfahren bei beiden Beschuldigten auf dem Vorfall in der Aarbergergasse, für den die Be- schuldigten des Raufhandels schuldig gesprochen werden. Der Vorfall auf dem 36 Waisenhausplatz zum Nachteil von F.________ fiel bedeutend weniger ins Gewicht (für den Freispruch bezüglich des Vorfalls auf dem Waisenhausplatz zum Nachteil des Privatklägers wurden keine Verfahrenskosten ausgeschieden, was in Rechts- kraft erwachsen ist, vgl. E. 6 oben). Dies zeigt sich unter anderem an der Anzahl und Schwere der in der Anklageschrift vorgeworfenen Delikte, dem grösseren Um- fang und Komplexität der dortigen Umschreibung sowie der Anzahl an Personen, welche dazu einvernommen werden mussten. Vor diesem Hintergrund ist es an- gemessen, die Gebühren im Umfang von 2/3 auf den Schuldspruch und von 1/3 auf den Freispruch auszuscheiden. Von der für beide Beschuldigte je auf CHF 9‘460.00 festgesetzten Gebühr entfallen mithin je CHF 6‘306.65 auf die mit Schuldsprüchen und je CHF 3‘153.35 auf die mit Freisprüchen endenden Anklage- punkte. Die meisten Auslagen der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichts entfal- len auf den ersten Vorfall in der Aarbergergasse bzw. wären genauso angefallen, wenn nur dieser Vorfall zur Beurteilung gelangt wäre. Einzig das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung von F.________ (pro Beschuldigter ein Anteil von CHF 490.70) sowie dessen Zeugengelder (pro Beschuldigter ein Anteil von CHF 16.50) sind dem Vorfall auf dem Waisenhausplatz zuzuordnen und vom Kan- ton zu tragen. Die auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Auslagen betragen somit für A.________ CHF 2‘896.85 und für C.________ CHF 3‘497.95 (für die detaillierte Zusammensetzung wird auf die Hilfsberechnung auf pag. 655 verwiesen). Die Beschuldigten sind zu den auf ihre Schuldsprüche entfallenden erstinstanzli- chen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 9‘203.50 (Gebühr CHF 6‘306.65, Aus- lagen CHF 2‘896.85) bei A.________ und CHF 9‘804.60 (Gebühren CHF 6‘306.65, Auslagen CHF 3‘497.95) bei C.________, zu verurteilen. Für die Freisprüche wer- den anteilsmässige erstinstanzliche Verfahrenskosten, ausmachend je CHF 3‘660.55 (Gebühren CHF 3‘153.35, Auslagen CHF 507.20), ausgeschieden und dem Kanton Bern auferlegt. 19.2 Die Gerichtsgebühr wird in oberer Instanz im Rahmen des Tarifs von Art. 24 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) für jeden der Beschuldigten auf CHF 5‘000.00 bestimmt (vgl. Art. 5 VKD). Darin enthalten sind auch die Kosten für den Auftritt der Generalstaatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Verhandlung. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren obsiegend oder unterliegend ist, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Beide Verteidiger verlangten Freisprüche für die Beschuldigten. Die Generalstaats- anwaltschaft beantragte Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung und einfacher Körperverletzung sowie die Verurteilung der Beschuldigten zu einer 22-monatigen Freiheitsstrafe sowie einer Verbindungs-Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen, entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil. Die Beschuldigten obsiegen zunächst insoweit im Schuldpunkt, als sie vom Vorwurf der einfachen Körperverlet- 37 zung freigesprochen werden. Darüber hinaus fällt das oberinstanzliche Urteil auch hinsichtlich des Vorfalls in der Aarbergergasse deutlich günstiger für die Beschul- digten aus. Sie werden oberinstanzlich eines weniger schwerwiegenden Delikts – einem Vergehen und nicht einem Verbrechen – schuldig gesprochen und daher auch zu einer markant tieferen Strafe verurteilt. Unter diesen Umständen geht die Kammer davon aus, dass die Beschuldigten zu 4/5 obsiegen. In diesem Umfang, ausmachend je CHF 4‘000.00, sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern zur Zahlung aufzuerlegen. Die Beschuldigten haben die auf ihr Unter- liegen entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/5), ausmachend je CHF 1‘000.00, zu tragen. 20. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich die von den Beschuldigten aus- gestandene Untersuchungshaft nicht als ungerechtfertigt. Überdies kann sie auch an die ausgesprochenen Geldstrafen angerechnet werden (vgl. Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO). Wie erwähnt, werden die Beschuldigten für den schwerwiegensten Anklagepunkt schuldig gesprochen. Auch hierfür wäre ihre persönliche Anwesenheit gleichermassen notwendig gewesen, weshalb der Teilfreispruch nicht zu einem Anspruch auf Entschädigung für Reisekosten führt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach Art. 135 StPO (vgl. E. 21 unten). 21. Amtliche Entschädigungen 21.1 Die vorinstanzlich bestimmte und festgesetzte amtliche Entschädigung blieb unan- gefochten und ist grundsätzlich so zu belassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016). Da den Beschuldigten aber die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten (Gebühren) nurmehr im Umfang von 2/3 auferlegt werden, trifft sie gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO auch nur in diesem Umfang eine Rückzahlungs- und Nachzahlungspflicht. A.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 10‘137.05, zurückzuzah- len und Rechtsanwalt B.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘115.85, zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). C.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 10‘812.75, zurückzuzah- len und Rechtsanwalt D.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘664.00, zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 38 21.2 Mit Kostennote vom 3. November 2017 machte Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren einen Auf- wand von 25 Stunden sowie Auslagen von CHF 70.20 (ohne MwSt) geltend (pag. 838 f.). Die Kammer hält den geltend gemachten Aufwand grundsätzlich als geboten und der Bedeutung und Komplexität der Streitsache angemessen. Da die Berufungsverhandlung deutlich kürzer dauerte, als die angenommenen 5 Stunden, die der Kostennote zugrunde liegen, ist der Aufwand um 3 Stunden zu kürzen. Im Übrigen wird die Entschädigung sowie das volle Honorar wie beantragt festgesetzt (vgl. Tabelle unter Bst. E Ziff. I.2 des Urteilsdispositivs). Da A.________ im Umfang von 1/5 zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt wird, trifft ihn auch in- soweit eine Rück- und Nachzahlungspflicht. Folglich hat er dem Kanton Bern 1/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 965.55, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 1/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 285.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt D.________ machte seinerseits für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 30 Stunden gel- tend (pag. 842 ff.). Auch hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufwand im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung aufgrund der kürzeren Dauer deut- lich tiefer als die dafür angenommenen 5 Stunden ausfiel. In der Kostennote fällt zudem auf, dass eine Abrechnung im Viertelstundentakt erfolgte, sodass immer mindestens ein viertelstündiger Aufwand resultierte, teilweise auch dort, wo dieser wie bei einfachen Weiterleitungen (z.B. Aktenstudium Verfügung Obergericht vom 13. März 2017) oder anderen kürzeren Aufwänden (z.B. Terminumfragen mit Ge- richt) darunter gelegen haben müsste. Analoge Rundungen ergeben sich bei ande- ren Positionen, so dürfte die Berufungsanmeldung vom 8. November 2016 nicht 30 Minuten in Anspruch genommen haben. Überdies ist nach Auffassung der Kammer der Aufwand für das Erstellen der Kostennote nicht zu entschädigen, da es sich um eine administrative Tätigkeit handelt. Unter Berücksichtigung dieser Elemente wird der geltend gemachte Aufwand um 5 Stunden gekürzt. Der verblei- bende Aufwand von 25 Stunden erachtet die Kammer den vorliegenden Verhältnis- sen, vor allem der Bedeutung und Komplexität der Sache, als angemessen. Im Üb- rigen wird die Entschädigung sowie das volle Honorar wie beantragt festgesetzt (vgl. Tabelle unter Bst. E Ziff. I.4 des Urteilsdispositivs). Auch für C.________ be- steht im Umfang von 1/5 eine Rück- und Nachzahlungspflicht. Er hat dem Kanton Bern 1/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschä- digung, ausmachend CHF 1‘080.00, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ 1/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar, ausmachend CHF 270.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 39 VII. Verfügungen 22. Sicherheitsleistungen Für beide Beschuldigte wurde eine Sicherheit in der Höhe von EUR 8‘000.00 ge- leistet, worauf sie aus der Untersuchungshaft entlassen wurden (vgl. pag. 83 f.; pag. 89 ff.). In den Akten befinden sich Belege (pag. 465; pag. 468 ff.) und Aussa- gen (pag. 132; pag. 150), wonach die Sicherheiten von Dritten bezahlt wurden. Unter diesen Umständen bleibt für die Verwendung zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten- und Entschädigungsfolgen, die den Beschuldigten auferlegt wur- den, kein Raum (e contrario Art. 239 Abs. 2 StPO; HÄRRI, Basler Kommentar, a.a.O., N. 10 zu Art. 239 StPO; vgl. dazu auch BGE 135 I 63 E. 4.4 noch zur Straf- prozessordnung des Kantons Zürich). Die für die Beschuldigten durch Dritte geleisteten Sicherheitsleistungen von je EUR 8‘000.00 werden freigegeben (Art. 239). Summen im Gegenwert von EUR 8‘000.00 sind zu überweisen an I.________, J._____strasse __, D–12057 Berlin und an G.________, H._____strasse __, D-47055 Duisburg. 23. DNA-Profile Während der Strafuntersuchung sind von den Beschuldigten DNA-Profile erstellt worden. Das zuständige Bundesamt löscht die nach Art. 3 und Art. 5 des DNA- Profil-Gesetzes (SR 363) erstellten DNA-Profile fünf Jahre nach Ablauf der Probe- zeit bei bedingtem oder teilbedingten Strafvollzug (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-Profil- Gesetz) bzw. fünf Jahre nach der Zahlung einer Geldstrafe (Art. 16 Abs. 1 lit. f DNA-Profil-Gesetz). Dem zuständigen Bundesamt wird in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 lit. e bzw. lit. f i.V.m. Art. 17 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz die Zustimmung zur Löschung der über A.________ (PCN-Nr. ________) und C.________ (PCN-Nr. ________) erstellten DNA-Profile nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt. 24. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Des Weiteren wurden die Beschuldigten erkennungsdienstlich behandelt. Der für die Führung von AFIS zuständige Dienst löscht die biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten nach Art. 2 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR 361.3), die von einer bestimmten Person erfasst worden sind, fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem oder teilbeding- tem Strafvollzug bzw. fünf Jahre nach der Zahlung einer Busse oder einer Gelds- trafe (Art. 17 Abs. 1 lit. e bzw. lit. f der Verordnung über die Bearbeitung biometri- scher erkennungsdienstlicher Daten). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der von A.________ und C.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. f bzw. lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 40 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 4. November 2016 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit I. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der einfachen Körperverlet- zung zum Nachteil eines Wehrlosen, angeblich begangen am 21. Dezember 2014 in Bern, Waisenhausplatz, zum Nachteil von E.________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. C.________ 1. freigesprochen wurde von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen, angeblich begangen am 21. Dezember 2014 in Bern, Waisenhausplatz, zum Nachteil von E.________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskos- ten. 2. schuldig erklärt wurde der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Cannabis, begangen in der Zeit zwischen 20. Dezember 2014 und 21. Dezember 2014 in Bern und verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezah- lung auf einen Tag (Art. 106 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG). B. I. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 21. Dezember 2014 in Bern, Waisenhausplatz, zum Nachteil von F.________; unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausma- chend CHF 3‘660.55 (Gebühren CHF 3‘153.35, Auslagen CHF 507.20) an den Kanton Bern. 41 II. A.________ wird schuldig erklärt des Raufhandels, begangen am 21. Dezember 2014 in Bern, Aarbergergasse; und in Anwendung der Art. 34, 47, 51, 133 Abs. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 3‘600.00. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 3 Tagen (21. bis 23. Dezember 2014) wird auf die Geldstrafe angerechnet. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 9‘203.50 (Gebühr CHF 6‘306.65, Auslagen CHF 2‘896.85). 3. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 5‘000.00, ausmachend CHF 1‘000.00. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘000.00 werden dem Kanton Bern auferlegt. C. I. C.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 21. Dezember 2014 in Bern, Waisenhausplatz, zum Nachteil von F.________; unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausma- chend CHF 3‘660.55 (Gebühren CHF 3‘153.35, Auslagen CHF 507.20) an den Kanton Bern. II. C.________ wird schuldig erklärt des Raufhandels, begangen am 21. Dezember 2014 in Bern, Aarbergergasse; und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 51, 106, 133 Abs. 1; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘440.00. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 9 Tagen (21. bis 29. Dezember 2014) wird auf die Geldstrafe angerechnet. 42 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 360.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 9‘804.60 (Gebühren CHF 6‘306.65, Auslagen CHF 3‘497.95). 4. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 5‘000.00, ausmachend CHF 1‘000.00. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘000.00 werden dem Kanton Bern auferlegt. D. C.________ und A.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 3‘000.00 Genugtuung an den Privatkläger E.________; 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. E. I. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 69.00 200.00 CHF 13'800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 279.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'079.20 CHF 1'126.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15'205.55 volles Honorar CHF 17'940.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 466.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 18'406.80 CHF 1'472.55 Total CHF 19'879.35 Differenz zum vollen Honorar CHF 4'673.80 A.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der für das erstinstanzliche Verfahren ausge- richteten amtlichen Entschädigung von total CHF 15‘205.55, ausmachend CHF 10‘137.05, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 2/3 der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 4‘673.80, ausmachend CHF 3‘115.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 43 Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.00 200.00 CHF 4'400.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 70.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'470.20 CHF 357.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'827.80 volles Honorar CHF 5'720.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 70.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'790.20 CHF 463.20 Total CHF 6'253.40 Differenz zum vollen Honorar CHF 1'425.60 A.________ hat dem Kanton Bern 1/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richteten amtlichen Entschädigung von total CHF 4‘827.80, ausmachend CHF 965.55, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 1/5 der Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 1‘425.60, ausmachend CHF 285.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 74.00 200.00 CHF 14'800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 217.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 15'017.70 CHF 1'201.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 16'219.10 volles Honorar CHF 18'500.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 217.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 18'717.70 CHF 1'497.40 Total CHF 20'215.10 Differenz zum vollen Honorar CHF 3'996.00 C.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der für das erstinstanzliche Verfahren ausge- richteten amtlichen Entschädigung von total CHF 16‘219.10, ausmachend CHF 10‘812.75, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ 2/3 der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 3‘996.00, ausmachend CHF 2‘664.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 44 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.00 200.00 CHF 5'000.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'000.00 CHF 400.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'400.00 volles Honorar CHF 6'250.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'250.00 CHF 500.00 Total CHF 6'750.00 Differenz zum vollen Honorar CHF 1'350.00 C.________ hat dem Kanton Bern 1/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richteten amtlichen Entschädigung von total CHF 5‘400.00, ausmachend CHF 1‘080.00, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ 1/5 der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 1‘350.00, ausmachend CHF 270.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). II. Weiter wird verfügt: 1. Die für A.________ geleistete Sicherheitsleistung von EUR 8'000.00 wird freigegeben (Art. 239 StPO). Eine Summe im Gegenwert von EUR 8'000.00 ist zu überweisen an I.________, J._____strasse __, D–12057 Berlin. 2. Die für C.________ geleistete Sicherheitsleistung von EUR 8'000.00 wird freigegeben (Art. 239 StPO). Eine Summe im Gegenwert von EUR 8'000.00 ist zu überweisen an G.________, H._____strasse __, D-47055 Duisburg. 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. f DNA-ProfilG). 4. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über C.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach 45 Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verord- nung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der von C.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verord- nung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher D.________ - dem Straf- und Zivilkläger - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) Bern, 3. November 2017 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 12. Dezember 2017) Der Präsident i.V.: Obergerichtssuppleant Zuber i.V. Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Bruggisser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 46