A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8‘907.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ sel. die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘197.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz (betreffend Rechtsanwalt E.________ sel.)