1.2. von der Anschuldigung des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, angeblich begangen am 23. Februar 2014 in Burgdorf durch missbräuchliches Verwenden von Kontrollschildern (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 1‘156.85 für die angemessen Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/7 der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten), ausmachend CHF 762.10, an den Kanton Bern (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. A._____