Der Posten «Weggeld» ist zu streichen, stattdessen ist ein halber Tag Reisezuschlag abzugelten, was CHF 150.00 entspricht. Der Kanton Bern hat Rechtsanwalt D.________ somit für den Aufwand von 15 Stunden zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3‘423.60 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt D.________ verzichtete darauf mit seiner Honorarnote das volle Honorar geltend zu machen (pag. 1084).