36 25.3 Rechtsanwalt D.________ Die Entschädigung des aktuellen unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin, Rechtsanwalt D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichte, undatierte Honorarnote (pag. 1084) auf CHF 3‘423.60 bestimmt. Der geltend gemachte Aufwand erscheint insgesamt angemessen. Der Posten «Weggeld» ist zu streichen, stattdessen ist ein halber Tag Reisezuschlag abzugelten, was CHF 150.00 entspricht.