1084) auf CHF 324.00 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Entschädigung des ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt E.________ sel., für das oberinstanzliche Verfahren ist an den für die Liquidation der Kanzlei E.________ zuständigen Rechtsanwalt D.________ auszubezahlen.